Bundestag beschließt indirekte Steuererhöhung bei Erbschafts- und Schenkungsteuer zum Jahreswechsel

Der Bun­des­tag hat am 02.12.2022 das Jah­res­steu­er­ge­setz beschlos­sen. Stimmt auch noch der Bun­des­rat zu, wer­den die Ände­run­gen spä­tes­tens zum Jah­res­wech­sel wirk­sam wer­den. Teil des Pakets ist eine Ände­rung zum Bewer­tungs­ge­setz. Die­se Ände­rung der sog. Sach­wert- und Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Immo­bi­li­en­be­wer­tung wird ins­be­son­de­re bei Immo­bi­li­en in länd­li­chen Gegen­den zu einer erheb­li­chen Erhö­hung der Erb­schafts- und Schen­kung­steu­er durch die Hin­ter­tür höhe­rer Immo­bi­li­en­be­wer­tun­gen füh­ren. Waren bis­lang Immo­bi­li­en, die nach einem die­ser bei­den Ver­fah­ren zu bewer­ten waren, regel­mä­ßig 30–50% steu­er­lich unter dem Markt­wert zu bewer­ten, ändert sich dies nun­mehr spä­tes­tens zum Jahreswechsel. 

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Die Vererbung von Krypowährungen und NFTs

Die Ver­mö­gens­nach­fol­ge in den digi­ta­len Nach­lass stellt Rechts­an­wen­der, Gerich­te und das Finanz­amt vor neue Her­aus­for­de­run­gen und dem unbe­darf­ten Erb­las­ser vie­le Fal­len bei der Ver­tei­lung sei­ner Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de. Nach­fol­gen­de Hin­wei­se sind bei der Pla­nung der Ver­mö­gens­nach­fol­ge in den digi­ta­len Nach­lass des­halb unbe­dingt zu beachten.

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Die latente Ertragsteuerlast in Erb- und Familienrecht

Sowohl im Erbrecht beim Pflicht­teils­streit sowie der Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft wie auch im Fami­li­en­recht beim Zuge­winn­aus­gleich stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge nach der Bewer­tung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den. Laten­te Ertrag­steu­ern haben ganz erheb­li­chen Ein­fluss auf die Bewer­tung und das wirt­schaft­li­che Ergeb­nis der Aus­ein­an­der­set­zung und dür­fen des­halb kei­nes­falls igno­riert werden.

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Was tun, wenn die Schenkungs-/Erbschaftsteuerfreibeträge nicht ausreichen?

Laut sta­tis­ti­schem Bun­des­amt wur­den im Jahr 2021 ins­ge­samt 11,1 Mil­li­ar­den Euro Erb­schafts- und Schen­kung­steu­er erho­ben und damit 30% mehr als im Vor­jahr. In Zei­ten rekord­ver­däch­ti­ger Immo­bi­li­en­prei­se, nach wie vor hohen Akti­en­kur­sen und einer altern­den Gesell­schaft sind Schen­kungs- und Erb­schaft­steu­er damit end­gül­tig auch beim Durch­schnitts­bür­ger ange­kom­men. Wel­che Mit­tel bestehen zur steu­er­op­ti­mier­ten Vermögensnachfolge?

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Teilungsversteigerungen — 6 Mythen und Wahrheiten

Um Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen kur­sie­ren vie­le Halb­wahr­hei­ten und Falsch­in­for­ma­tio­nen. Aber sind Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen wirk­lich eine vali­de Alter­na­ti­ve zum Ver­kauf einer Immo­bi­lie oder nur das letz­te, ver­zwei­fel­te Mit­tel um eine völ­lig zer­strit­te­ne Gemein­schaft auseinanderzusetzen? 

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Vermeiden Sie diese Todsünden bei der Vermögensnachfolge, Teil 3

Die Sache mit den 10-Jahresfristen

In der erb­recht­li­chen Bera­tung sind Fra­gen nach den 10-Jah­res­fris­ten im Erb- und Erb­schaft­steu­er­recht bereits im Erst­be­ra­tungs­ge­spräch üblich und die Schluss­fol­ge­run­gen häu­fig für die wei­te­re Ver­mö­gens­nach­fol­ge­ge­stal­tung entscheidend. 

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Vermeiden Sie diese Todsünden bei der Vermögensnachfolge, Teil 2

Falsche oder keine Erbschaftssteuergestaltung

Erbrecht und Steu­er­recht sind in der Bera­tungs­pra­xis ver­zahnt wie kaum zwei ande­re Rechts­ge­bie­te. Häu­fig sind in der leb­zei­ti­gen Ver­mö­gens­nach­fol­ge­pla­nung nicht die erb­recht­li­chen, son­dern die steu­er­li­chen Pro­ble­me die maß­geb­li­chen Hür­den. Dies gilt ins­be­son­de­re bei intak­ten Fami­li­en­ver­hält­nis­sen. Die Mini­mie­rung der Erb­schafts­steu­er hat die letz­ten Jah­re bei explo­die­ren­den Immo­bi­li­en­wer­ten und gleich­blei­ben­den Steu­er­frei­be­trä­gen noch ein­mal erheb­lich an Rele­vanz gewon­nen, weil bereits bei einer ein­zi­gen Immo­bi­lie im Nach­lass die Steu­er­frei­be­trä­ge eines Kin­des in Höhe von 400.000,00 € (gilt für alle Schen­kun­gen an die­ses Kind inner­halb von 10 Jah­ren durch eine schen­ken­de Per­son) häu­fig schon über­schrit­ten sind, so dass Erb­schafts­steu­er anfällt. Unter Umstän­den muss das Kind die ererb­te Immo­bi­lie ver­kau­fen oder belei­hen nur um die Steu­er zu begleichen. 

Sofern der Erb­las­ser sich jedoch früh genug mit der The­ma­tik aus­ein­an­der­setzt, kann das Anfal­len der Erb­schafts­steu­er häu­fig voll­stän­dig ver­mie­den und in fast jedem Fall zumin­dest mini­miert wer­den. Nur wenn der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten nichts unter­nimmt, müs­sen die Erben die Steu­er­be­las­tung mit weni­gen Aus­nah­men stets hin­neh­men. Nach­fol­gend erhal­ten Sie einen Über­blick über Ihre wich­tigs­ten Gestal­tungs­in­stru­men­te zur Ver­mei­dung der Erbschaftssteuer:

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Vermeiden Sie diese Todsünden bei der Vermögensnachfolge, Teil 1

Tes­ta­ment, aber kein ein­deu­ti­ger Erbe

Sie gehö­ren zu den­je­ni­gen, die sich Gedan­ken dar­über machen, wer ein­mal Ihre Immo­bi­li­en, Ihr Auto und Ihr Bank­ver­mö­gen bekom­men soll? Sie wis­sen, dass Sie hier­zu ein Tes­ta­ment schrei­ben soll­ten und wie man die­ses hand­schrift­lich errich­tet? Sie haben eine fai­re Lösung für Ihre Kin­der oder Liebs­ten gefun­den und alle Ihre Ver­mö­gens­gü­ter gerecht im Tes­ta­ment verteilt?

Soll­te doch eigent­lich alles pas­sen, oder? 

Nein, nichts passt. 

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Ich bin jung und gesund. Wofür brauche ich ein Testament?

Der Gedan­ke an die eige­ne Ver­mö­gens­nach­fol­ge setzt vor­aus, sich mit dem eige­nen Tod zu beschäf­ti­gen. Wer hat dar­auf mit gera­de ein­mal 30 Lebens­jah­ren schon Lust, ins­be­son­de­re wenn er sich gesund fühlt? “Ich habe eh kein Ver­mö­gen”, “Ich hab nicht vor, die nächs­ten 10 Jah­re zu ster­ben”, “Die gesetz­li­che Erb­fol­ge regelt das auch ohne Tes­ta­ment” oder “Ich weiß nicht, wie man das macht” sind die häu­figs­ten Schutz­be­haup­tun­gen, die man als Rechts­an­walt hört, wenn man jun­ge Leu­te danach fragt, ob sie ein Tes­ta­ment haben. Dabei gibt es gute Grün­de, bereits als jun­ger Mensch ein Tes­ta­ment zu machen und es gibt Sach­ver­halts­kon­stel­la­tio­nen, in denen Sie direkt nach Ein­tritt in die Voll­jäh­rig­keit ein Tes­ta­ment unbe­dingt errich­ten sollten. 

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Beispielsfall Pflichtteilsanspruch

Sach­ver­halt: Vater Joseph stirbt im Alter von 87 Jah­ren. Er hin­ter­lässt die Wit­we Maria, mit der er kei­nen Ehe­ver­trag abge­schlos­sen hat und 2 voll­jäh­ri­ge Kin­der, Mar­tin und Katha­ri­na. Mar­tin hat vor 5 Jah­ren einen Pflicht­teils­ver­zicht abge­ge­ben und dafür ein Geld­ge­schenk von € 50.000,00 erhal­ten. Per Tes­ta­ment hat Joseph die Maria zur Allein­er­bin ein­ge­setzt. Katha­ri­na ist vom Nach­lass­ge­richt über ihr Pflicht­teils­recht in Kennt­nis gesetzt wor­den und will nun wis­sen, in wel­cher Höhe ihr Anspruch besteht.

Im Nach­lass des Joseph befin­den sich € 100.000,00 Kon­to­gut­ha­ben und eine Eigen­tums­woh­nung im Wert von € 200.000,00. Für die Beer­di­gung des Joseph hat die Maria € 10.000,00 ausgegeben.

Als gesetz­li­che Mit­er­bin wäre Katha­ri­nas Erbquote
25%
Als Pflicht­teils­be­rech­tig­te erhält Katha­ri­na nur die Hälf­te, also 12,5 %
12.5%

Der Pflicht­teils­an­spruch bemisst sich ledig­lich nach dem Nach­lass­be­stand am Todes­tag des Joseph. Das Geld­ge­schenk bleibt zunächst unbe­rück­sich­tigt. Als ers­tes wird der Nach­lass­be­stand zusam­men­ge­zählt. Es  ergibt sich ein Gesamt­be­stand der Ver­mö­gens­wer­te von

0
Akti­va

Als abzugs­fä­hi­ge Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sind nur die Beer­di­gungs­kos­ten anzu­set­zen. Vom Aktiv­be­stand sind des­halb abzuziehen

0
Pas­si­va

Es ver­bleibt als Bemes­sungs­grund­la­ge für den Pflicht­teils­an­spruch ein Betrag von

0
Sal­do

12,5 % hier­von sind

€ 36.250

Das Geld­ge­schenk von € 50.000,00 an Mar­tin bleibt nicht unbe­rück­sich­tigt, da im Todes­zeit­punkt noch kei­ne 10 Jah­re seit der Schen­kung ver­gan­gen waren. Für jedes vol­les Jahr zwi­schen Schen­kung und Tod fal­len jedoch 10% des Schen­kungs­wer­tes weg. Das Geld­ge­schenk wird also nur mit 50% sei­nes ursprüng­li­chen Wer­tes berück­sich­tigt. Zur Ver­ein­fa­chung der Berech­nung bleibt für die­se Bei­spiels­be­rech­nung der Kauf­kraft­ver­lust außer Acht. Es ergibt sich also eine Bemes­sungs­grund­la­ge für den Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch von 

0
Bemes­sungs­grund­la­ge

12,5 % hier­von sind

€ 3.125

Katha­ri­na kann also die Sum­me aus € 36.250,00 und € 3.125,00 von der Allein­er­bin und Wit­we Maria verlangen.

Sum­me aus Pflicht­teils­an­spruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch
€ 39.375

Katha­ri­nas Anspruch beginnt am Ende des Jah­res, in dem Jos­peh ver­stor­ben ist zu ver­jäh­ren. Die Frist läuft dann 3 Jah­re und muss recht­zei­tig gehemmt wer­den sonst kann Katha­ri­na ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Beach­ten Sie bit­te, dass die vor­ge­nann­te Rech­nung zur Ver­ein­fa­chung kei­ne laten­ten Ertrag­steu­er­las­ten ent­hält. Die­se kön­nen den Anspruch erheb­lich redu­zie­ren. Beach­ten Sie hier­zu bit­te den dies­be­züg­li­chen Bei­trag in der Erbrechtskategorie.