Aufgrund der flächendeckend angeordneten Betriebsschließungen für weite Teile des Einzelhandels und zahlreiche Dienstleister, die gesamte Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und praktisch alle Kunst- und Kulturbetriebe stellt sich die Frage, ob diesen für den entgangenen Gewinn nicht Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen. Ausgangspunkt ist folgender: Den Infizierten und deren Kontaktpersonen, die wegen der nachgewiesenen oder vermuteten Infektion nicht arbeiten dürfen, steht ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 I S.1 IfSG zu. Der Gesetzestext lautet:
“Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.”
Aber müssen dann denjenigen, die ihr Geschäft nur zur allgemeinen Prävention schließen müssen, nicht erst recht Entschädigungsansprüche zustehen? immerhin haben diese für die Schließung ihres Betriebes — anders als die Infizierten oder deren Kontaktpersonen — keinen konkreten Anlass gegeben. Aber ist dies tatsächlich so einfach?
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