Vater Joseph stirbt im Alter von 87 Jahren. Er hinterlässt die Witwe Maria, mit der er keinen Ehevertrag abgeschlossen hat und 2 volljährige Kinder, Martin und Katharina. Martin hat vor 5 Jahren einen Pflichtteilsverzicht abgegeben und dafür ein Geldgeschenk von € 50.000,00 erhalten. Per Testament hat Joseph die Maria zur Alleinerbin eingesetzt. Katharina ist vom Nachlassgericht über ihr Pflichtteilsrecht in Kenntnis gesetzt worden und will nun wissen, in welcher Höhe ihr Anspruch besteht.
Im Nachlass des Joseph befinden sich € 100.000,00 Kontoguthaben und eine Eigentumswohnung im Wert von € 200.000,00. Für die Beerdigung des Joseph hat die Maria € 10.000,00 ausgegeben.
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Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich lediglich nach dem Nachlassbestand am Todestag des Joseph. Das Geldgeschenk bleibt zunächst unberücksichtigt. Als erstes wird der Nachlassbestand zusammengezählt. Es ergibt sich ein Gesamtbestand der Vermögenswerte von
Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind nur die Beerdigungskosten anzusetzen. Vom Aktivbestand sind deshalb abzuziehen
Es verbleibt als Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ein Betrag von
12,5 % hiervon sind € 36.250.
Das Geldgeschenk von € 50.000,00 an Martin bleibt nicht unberücksichtigt, da im Todeszeitpunkt noch keine 10 Jahre seit der Schenkung vergangen waren. Für jedes volles Jahr zwischen Schenkung und Tod fallen jedoch 10% des Schenkungswertes weg. Das Geldgeschenk wird also nur mit 50% seines ursprünglichen Wertes berücksichtigt. Zur Vereinfachung der Berechnung bleibt für diese Beispielsberechnung der Kaufkraftverlust außer Acht. Es ergibt sich also eine Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch von
12,5 % hiervon sind € 3.125,00
Katharina kann also die Summe aus € 36.250,00 und € 3.125,00 von der Alleinerbin und Witwe Maria verlangen.
Katharinas Anspruch beginnt am Ende des Jahres, in dem Jospeh verstorben ist zu verjähren. Die Frist läuft dann 3 Jahre und muss rechtzeitig gehemmt werden sonst kann Katharina ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen.
Haben Sie Fragen zum Pflichtteilsrecht oder sind Sie selbst pflichtteilsberechtigt? Fragen Sie einen Spezialisten und vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin mit uns. Die Erstberatung kostet Sie je nach Umfang zwischen € 50,00 und € 190,00 plus Umsatzsteuer, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Gebühren nicht übernimmt.
Dr. Andreas Kreitmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht