Vermächtnisse richtig gestalten, Teil 2
Nachdem sich der erste Teil dieser Serie mit den Grundfragen der Vermächtnisgestaltung beschäftigt, wird der zweite Teil Detailfragen behandeln.
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Am 12. und 13. Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaft- und Schenkungsteuer verhandelt. Eine Entscheidung wird für Ende 2026 oder Anfang 2027 erwartet, und in Berlin wird parallel über eine grundlegende Reform gestritten. Für viele Familien kann sich damit ein Zeitfenster für bewährte Gestaltungen schließen. Lesen Sie, wer betroffen ist und was Sie jetzt tun sollten.
Im ersten Verfahren hat der Freistaat Bayern beantragt, die Freibeträge, die Steuersätze und die Immobilienbewertung bundesweit für verfassungswidrig zu erklären. Bayern argumentiert, dass die Freibeträge seit 2009 nicht mehr angehoben wurden, obwohl die Immobilienpreise seitdem stark gestiegen sind, und möchte die Erbschaftsteuer regional selbst regeln. Nach den Berichten aus der Verhandlung zeigte sich das Gericht davon wenig beeindruckt. Wer darauf hofft, dass Karlsruhe die Freibeträge von 400.000 € pro Kind und 500.000 € für den Ehegatten anheben wird, sollte seine Planung nicht darauf stützen.
Im zweiten Verfahren klagt ein Erbe, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt und dafür voll Erbschaftsteuer bezahlt hat. Er hält es für gleichheitswidrig, dass Betriebsvermögen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei übertragen werden kann. Die Richter haben hier vor allem kritische Fragen zu sehr großen Unternehmensübertragungen ab 26 Mio. € gestellt. Wie das Gericht entscheiden wird, ist offen.
Bereits im Januar 2026 hat die SPD ein Reformkonzept vorgelegt, das die Erbschaftsteuer grundlegend verändern würde. Statt der heutigen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu entstehen, soll jeder Erbe nur noch einen einzigen Freibetrag für sein ganzes Leben erhalten: 900.000 € für Erwerbe innerhalb der Familie und 100.000 € für Erwerbe von sonstigen Personen. Betriebsvermögen soll statt der heutigen Verschonung nur noch einen zusätzlichen Freibetrag von 5 Mio. € erhalten. Die Union lehnt dieses Konzept bislang ab. Erklärt Karlsruhe die Verschonung von Betriebsvermögen aber ganz oder teilweise für verfassungswidrig, muss der Gesetzgeber handeln, und nach meiner Einschätzung wird dann die gesamte Erbschaftsteuer neu verhandelt werden.
Was ein Lebensfreibetrag bedeuten würde, zeigt ein einfaches Beispiel: Heute kann jedes Kind von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei erhalten. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann also innerhalb von zehn Jahren 1,6 Mio. € steuerfrei übertragen und nach Ablauf von zehn Jahren erneut. Wer früh beginnt, kann über zwei oder drei Zehnjahreszeiträume mehrere Millionen Euro steuerfrei an die nächste Generation weitergeben. Bei einem Lebensfreibetrag wäre damit Schluss: Jedes Kind könnte aus der gesamten Familie nur noch 900.000 € steuerfrei erhalten, ganz gleich, wann und von wem.
Was tun, wenn die Schenkungs-/Erbschaftsteuerfreibeträge nicht ausreichen?
Ein Blick auf das letzte Erbschaftsteuerurteil aus dem Jahr 2014 ist aufschlussreich. Damals hat das Bundesverfassungsgericht die Verschonung von Betriebsvermögen beanstandet, die alten Regeln aber bis zu einer Neuregelung weiter gelten lassen. Gleichzeitig hat es ausdrücklich klargestellt, dass sich niemand darauf verlassen kann, die beanstandeten Begünstigungen nach der Urteilsverkündung noch in großem Stil zu nutzen. Der Gesetzgeber durfte die Neuregelung insoweit rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung erstrecken. Das neue Gesetz galt dann rückwirkend ab dem 1. Juli 2016.
Für die Praxis heißt das: Die Rechtslage ist heute bekannt und kalkulierbar. Mit dem Tag der Urteilsverkündung kann sich das ändern, ohne dass Sie vorher davon erfahren, wann dieser Tag sein wird. Wer bewährte Gestaltungen noch nutzen will, sollte deshalb nicht bis zum Urteil warten.
1. Inhaber von Betrieben und landwirtschaftlichen Anwesen
Planen Sie, Ihren Gewerbebetrieb, Ihre Gesellschaftsanteile oder Ihren Hof in den nächsten Jahren zu übergeben, sollten Sie jetzt prüfen lassen, ob eine Übertragung unter den heutigen Verschonungsregeln vorgezogen werden kann. Das gilt auch, wenn zum Betriebsvermögen verpachtete Flächen oder Photovoltaikanlagen gehören.
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2. Eigentümer von Immobilien und größeren Privatvermögen
Wenn Ihr Vermögen die Freibeträge Ihrer Kinder übersteigt, lohnt sich eine schrittweise Übertragung über mehrere Zehnjahreszeiträume. Diese Strategie funktioniert nur, solange es die Zehnjahresregel gibt. Je früher der erste Zeitraum beginnt, desto sicherer ist er.
3. Ehepaare mit einem älteren Testament
Viele Ehegattentestamente, insbesondere das klassische Berliner Testament, verschenken die Freibeträge der Kinder nach dem ersten Todesfall. Lassen Sie Ihr Testament darauf prüfen, ob es Ihnen Spielraum lässt, auf eine geänderte Rechtslage zu reagieren.
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4. Erben mit laufendem Steuerverfahren
Haben Sie in den letzten Monaten geerbt oder eine Schenkung erhalten, sollten Sie Ihren Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid nicht vorschnell bestandskräftig werden lassen. Ein Einspruch innerhalb eines Monats hält Ihr Verfahren offen, falls Karlsruhe zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet.
Handeln Sie überlegt, aber nicht überstürzt. Eine Schenkung, die nur aus Angst vor einer Steuerreform ohne Absicherung erfolgt, kann teurer werden als jede Erbschaftsteuer. Vereinbaren Sie Rückforderungsrechte für den Fall, dass das beschenkte Kind vor Ihnen verstirbt, sich scheiden lässt oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät, und berücksichtigen Sie die Folgen für Pflichtteilsansprüche anderer Familienmitglieder. Planen Sie zudem genug Vorlauf ein: Wie schon beim Jahreswechsel 2022/2023 ist zu erwarten, dass Notare vor einer Gesetzesänderung kurzfristig keine Termine mehr vergeben können.
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Ob und wann Sie handeln sollten, hängt von Ihrem Vermögen, Ihrer Familie und Ihren Zielen ab. Gerne prüfe ich mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch, ob für Sie Handlungsbedarf besteht und welche Gestaltung zu Ihnen passt. Vereinbaren Sie einen Termin.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 23. Oktober 2026 wieder. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und eine mögliche Reform bleiben abzuwarten. Das Lesen dieses Artikels ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung anhand des jeweiligen Einzelfalls.

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