Vater Joseph stirbt im Alter von 87 Jahren. Er hinterlässt die Witwe Maria, mit der er keinen Ehevertrag abgeschlossen hat und 2 volljährige Kinder, Martin und Katharina. Martin hat vor 5 Jahren einen Pflichtteilsverzicht abgegeben und dafür ein Geldgeschenk von € 50.000,00 erhalten. Per Testament hat Joseph die Maria zur Alleinerbin eingesetzt. Katharina ist vom Nachlassgericht über ihr Pflichtteilsrecht in Kenntnis gesetzt worden und will nun wissen, in welcher Höhe ihr Anspruch besteht.
Im Nachlass des Joseph befinden sich € 100.000,00 Kontoguthaben und eine Eigentumswohnung im Wert von € 200.000,00. Für die Beerdigung des Joseph hat die Maria € 10.000,00 ausgegeben.
Schritt 1Pflichtteilsquote
- Als gesetzliche Miterbin wäre Katharinas Erbquote
- 25 %
- Als Pflichtteilsberechtigte erhält Katharina nur die Hälfte, also
- 12,5 %
Schritt 2Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich lediglich nach dem Nachlassbestand am Todestag des Joseph. Das Geldgeschenk bleibt zunächst unberücksichtigt. Als erstes wird der Nachlassbestand zusammengezählt. Es ergibt sich ein Gesamtbestand der Vermögenswerte von
- Aktiva
- € 300.000
Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind nur die Beerdigungskosten anzusetzen. Vom Aktivbestand sind deshalb abzuziehen
- Passiva
- – € 10.000
Es verbleibt als Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ein Betrag von
- Saldo
- € 290.000
- 12,5 % hiervon sind
- € 36.250
Schritt 3Pflichtteilsergänzungsanspruch
Das Geldgeschenk von € 50.000,00 an Martin bleibt nicht unberücksichtigt, da im Todeszeitpunkt noch keine 10 Jahre seit der Schenkung vergangen waren. Für jedes volles Jahr zwischen Schenkung und Tod fallen jedoch 10% des Schenkungswertes weg. Das Geldgeschenk wird also nur mit 50% seines ursprünglichen Wertes berücksichtigt. Zur Vereinfachung der Berechnung bleibt für diese Beispielsberechnung der Kaufkraftverlust außer Acht. Es ergibt sich also eine Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch von
- Bemessungsgrundlage
- € 25.000
- 12,5 % hiervon sind
- € 3.125
Summe aus Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch
Katharina kann also die Summe aus € 36.250,00 und € 3.125,00 von der Alleinerbin und Witwe Maria verlangen.
Verjährung
Katharinas Anspruch beginnt am Ende des Jahres, in dem Joseph verstorben ist zu verjähren. Die Frist läuft dann 3 Jahre und muss rechtzeitig gehemmt werden sonst kann Katharina ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen.
Beachten Sie bitte, dass die vorgenannte Rechnung zur Vereinfachung keine latenten Ertragsteuerlasten enthält. Diese können den Anspruch erheblich reduzieren. Beachten Sie hierzu bitte den diesbezüglichen Beitrag in der Erbrechtskategorie.
Kontakt
Vereinbaren Sie einen Termin.
Kontaktieren Sie uns telefonisch oder vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer Spezialisten.
Adresse
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kreitmeier und KollegenPoststraße 8
84048 Mainburg
Erreichbarkeit
Telefon 08751 / 87610
Telefax 08751 / 876122
kanzlei@kreitmeier-kollegen.de
Öffnungszeiten
- Montag – Donnerstag9 – 17 Uhr
- Freitag8 – 14 Uhr