Der Pflichtteilsanspruch im Erbrecht

“Sie sind von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen. Es steht Ihnen der gesetz­li­che Pflicht­teil zu.” 

Mit die­sen viel­sa­gen­den Wor­ten schließt der häu­fig uner­freu­li­che Brief des Nach­lass­ge­richts an das im Tes­ta­ment über­gan­ge­ne Kind oder den vor dem Tod des Erb­las­sers in Ungna­de gefal­le­nen Ehe­gat­ten. Was für Rech­te bestehen nun? Was muss ich als Pflicht­teils­be­rech­tig­ter tun?

Anders als der Erbe kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te nicht ein­fach abwar­ten, denn anders als der Erbe ist der Pflicht­teils­be­rech­tig­te nicht bereits durch den Tod Eigen­tü­mer des Nach­las­ses gewor­den. Dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten steht ledig­lich ein Anspruch in Geld gegen den oder die Erben zu. Die­ser Anspruch unter­liegt außer­dem einer rela­tiv kur­zen Ver­jäh­rung von regel­mä­ßig maxi­mal 4 Jah­ren und mini­mal 3 Jah­ren nach dem Tod des Erb­las­sers. Ist die Ver­jäh­rung erst ein­mal ein­ge­tre­ten, kann der Anspruch nicht mehr erfolg­ver­spre­chend gel­tend gemacht wer­den. Es besteht mit Ein­gang des Brie­fes des Nach­lass­ge­richts des­halb aku­ter Handlungsbedarf. 

Wenn Sie sich ent­schei­den, in die­ser Situa­ti­on einen Rechts­an­walt ein­zu­schal­ten, so wird er in aller Regel den oder die Erben zunächst zur Aus­kunft über den Nach­lass­be­stand auf­for­dern um die Bezif­fe­rung des Pflicht­teils­an­spru­ches vor­zu­be­rei­ten. Ist der Nach­lass­be­stand ermit­telt, kann aber der Wert einer Sache (typi­scher­wei­se Immo­bi­li­en) nicht prä­zi­se ange­ge­ben wer­den, so muss die­ser auf Kos­ten des Erben ermit­telt wer­den. Erst am Ende des Bestand- und Wert­ermitt­lungs­pro­zes­ses kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te sei­nen Pflicht­teils­an­spruch bezif­fern und gel­tend machen. Schen­kun­gen des Erb­las­sers in den letz­ten 10 Jah­ren vor des­sen Tod wer­den beim Pflicht­teils­recht eben­falls berück­sich­tigt. Ins­be­son­de­re Immo­bi­li­en wer­den häu­fig bereits zu Leb­zei­ten an die nächs­te Gene­ra­ti­on über­las­sen. Regel­mä­ßig wer­den hier­bei auch Gegen­leis­tun­gen des Emp­fän­gers gewährt wie Wart- und Pfle­ge­ver­pflich­tun­gen oder Rech­te zurück­be­hal­ten wie ein lebens­lan­ges Wohn­recht des Über­las­sers, so dass die Bewer­tung der­ar­ti­ger Über­las­sun­gen schnell sehr kom­plex wer­den kann.