“Sie sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Es steht Ihnen der gesetzliche Pflichtteil zu.”
Mit diesen vielsagenden Worten schließt der häufig unerfreuliche Brief des Nachlassgerichts an das im Testament übergangene Kind oder den vor dem Tod des Erblassers in Ungnade gefallenen Ehegatten. Was für Rechte bestehen nun? Was muss ich als Pflichtteilsberechtigter tun?
Anders als der Erbe kann der Pflichtteilsberechtigte nicht einfach abwarten, denn anders als der Erbe ist der Pflichtteilsberechtigte nicht bereits durch den Tod Eigentümer des Nachlasses geworden. Dem Pflichtteilsberechtigten steht lediglich ein Anspruch in Geld gegen den oder die Erben zu. Dieser Anspruch unterliegt außerdem einer relativ kurzen Verjährung von regelmäßig maximal 4 Jahren und minimal 3 Jahren nach dem Tod des Erblassers. Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, kann der Anspruch nicht mehr erfolgversprechend geltend gemacht werden. Es besteht mit Eingang des Briefes des Nachlassgerichts deshalb akuter Handlungsbedarf.
Wenn Sie sich entscheiden, in dieser Situation einen Rechtsanwalt einzuschalten, so wird er in aller Regel den oder die Erben zunächst zur Auskunft über den Nachlassbestand auffordern um die Bezifferung des Pflichtteilsanspruches vorzubereiten. Ist der Nachlassbestand ermittelt, kann aber der Wert einer Sache (typischerweise Immobilien) nicht präzise angegeben werden, so muss dieser auf Kosten des Erben ermittelt werden. Erst am Ende des Bestand- und Wertermittlungsprozesses kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch beziffern und geltend machen. Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen Tod werden beim Pflichtteilsrecht ebenfalls berücksichtigt. Insbesondere Immobilien werden häufig bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation überlassen. Regelmäßig werden hierbei auch Gegenleistungen des Empfängers gewährt wie Wart- und Pflegeverpflichtungen oder Rechte zurückbehalten wie ein lebenslanges Wohnrecht des Überlassers, so dass die Bewertung derartiger Überlassungen schnell sehr komplex werden kann.
