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von Sylvia Wirler B.A.3 Min. Lesezeit

Lieferverzug beim Autoleasing: Wann der Leasinggeber den Mietwagen zahlt

  • Vertragsrecht
  • Verkehrsrecht

Das neue Fahrzeug sollte im August kommen, jetzt ist Oktober, und der Händler vertröstet Sie auf unbestimmte Zeit. Ob der Leasinggeber den Mietwagen bezahlen muss und wann Sie sich vom Vertrag lösen können, steht nicht im Gesetz, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Leasingvertrags.

Warum die AGB entscheiden

Nach dem Gesetz gerät der Leasinggeber in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht liefert (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist der Liefertermin nach dem Kalender bestimmt, entfällt die Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ab Verzug schuldet der Leasinggeber Ersatz des Verzugsschadens (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist können Sie zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die AGB der Leasinggeber schieben den Eintritt des Verzugs jedoch regelmäßig nach hinten, und genau darauf kommt es an.

Verbindlich oder unverbindlich

Die vom Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) empfohlenen AGB für Leasingverträge, die viele herstellernahe Leasinggesellschaften verwenden, unterscheiden zwischen verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen. Bei einem verbindlichen Termin tritt Verzug mit dessen Überschreitung ein. In der Praxis wird fast immer nur ein unverbindlicher Termin genannt, erkennbar an Formulierungen wie „voraussichtlich“, „ca.“ oder der bloßen Angabe eines Quartals. Dann darf der Leasinggeber den Termin je nach AGB um vier bis sechs Wochen überschreiten, ohne dass Sie daraus Rechte herleiten können. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit können Sie zur Lieferung auffordern, und erst mit Zugang dieser Aufforderung beginnt der Verzug. Klauseln dieser Art hält die Rechtsprechung im Rahmen des § 308 Nr. 1 BGB für zulässig. Bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim Leasinggeber oder seinen Lieferanten verlängert sich die Frist zusätzlich; diese Umstände muss der Leasinggeber allerdings darlegen und im Streitfall beweisen.

Ein Beispiel: Lautet der unverbindliche Liefertermin „August“, endet die Lieferfrist am 31. August. Eine sechswöchige Karenzzeit läuft bis zum 12. Oktober. Fordern Sie am 13. Oktober zur Lieferung auf, befindet sich der Leasinggeber ab Zugang dieses Schreibens in Verzug. Den Mietwagen für die Zeit davor zahlen Sie selbst.

Was Sie ab Verzug verlangen können

Ab Verzug sind die Kosten eines angemessenen Mietwagens als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der Mietwagen nicht höherwertig sein als das bestellte Fahrzeug, und ein vorhandenes Zweitfahrzeug ist zu nutzen.

Wollen Sie aus dem Vertrag, setzen Sie dem Leasinggeber eine Nachfrist von etwa zwei Wochen. Läuft sie fruchtlos ab, können Sie zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, etwa die Mehrkosten eines vergleichbaren Fahrzeugs bei einem anderen Anbieter. Lieferaufforderung und Nachfristsetzung lassen sich in einem Schreiben verbinden; bewahren Sie den Nachweis über den Zugang auf.

Unser Rat

Lassen Sie den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in den Vertrag aufnehmen, wenn Sie das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen, etwa weil Ihr bisheriger Leasingvertrag ausläuft. Heben Sie die Bestellung, die Auftragsbestätigung und die AGB auf, denn aus diesen Unterlagen ergibt sich, welcher Liefertermin zugesagt wurde und welche Karenzzeit gilt.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder. Das Lesen dieses Artikels ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung anhand des jeweiligen Einzelfalls.