Ich bin jung und gesund. Wofür brauche ich ein Testament?

Der Gedan­ke an die eige­ne Ver­mö­gens­nach­fol­ge setzt vor­aus, sich mit dem eige­nen Tod zu beschäf­ti­gen. Wer hat dar­auf mit gera­de ein­mal 30 Lebens­jah­ren schon Lust, ins­be­son­de­re wenn er sich gesund fühlt? “Ich habe eh kein Ver­mö­gen”, “Ich hab nicht vor, die nächs­ten 10 Jah­re zu ster­ben”, “Die gesetz­li­che Erb­fol­ge regelt das auch ohne Tes­ta­ment” oder “Ich weiß nicht, wie man das macht” sind die häu­figs­ten Schutz­be­haup­tun­gen, die man als Rechts­an­walt hört, wenn man jun­ge Leu­te danach fragt, ob sie ein Tes­ta­ment haben. Dabei gibt es gute Grün­de, bereits als jun­ger Mensch ein Tes­ta­ment zu machen und es gibt Sach­ver­halts­kon­stel­la­tio­nen, in denen Sie direkt nach Ein­tritt in die Voll­jäh­rig­keit ein Tes­ta­ment unbe­dingt errich­ten sollten. 

Haben Sie kei­ne Scheu vor der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung. Ein hand­schrift­li­ches Tes­ta­ment ist in den meis­ten Kon­stel­la­tio­nen weder beson­ders schwie­rig zu errich­ten noch kos­tet es Sie auch nur einen Cent. Kein Tes­ta­ment zu haben, kann für Ihre Erben aber sehr teu­er wer­den und viel Streit ver­ur­sa­chen. Beach­ten Sie, dass Ihr Tes­ta­ment voll­stän­dig von Ihrer eige­nen Hand geschrie­ben und unter­schrie­ben wer­den muss, denn sonst ent­fal­tet es kei­ne Wir­kung. Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie das Doku­ment an einem Ort hin­ter­le­gen, an dem es im Fall der Fäl­le auch gefun­den wird. Sie kön­nen es gegen eine gerin­ge Gebühr auch beim Nach­lass­ge­richt hin­ter­le­gen, so dass es dem Zugriff Unbe­rech­tig­ter ent­zo­gen ist. Ein Tes­ta­ment hat nur dann tat­säch­lich Aus­wir­kun­gen, wenn es Ihre Erb­fol­ge anders regelt als die gesetz­li­che Erb­fol­ge dies täte. Im Fol­gen­den zei­ge ich Ihnen eini­ge Kon­stel­la­tio­nen, in denen dies auch bei jun­gen Erb­las­sern sinn­voll ist.

1. Sie haben ein unehe­li­ches Kind und wol­len nicht, dass der ande­re Eltern­teil Ihr Ver­mö­gen über die Erb­fol­ge erhält?

Die­ses Pro­blem tritt übli­cher­wei­se auf, wenn Sie mit dem ande­ren Eltern­teil nicht oder nicht mehr in einer Bezie­hung sind. Soll­ten Sie nun­mehr uner­war­tet und unver­hei­ra­tet ver­ster­ben, wird das gemein­sa­me Kind das Ver­mö­gen erben. Die­ses kann über das Ver­mö­gen frei ver­fü­gen. Häu­fig wird das Kind noch min­der­jäh­rig sein und Ihr Expart­ner/-in wird die Ver­mö­gens­sor­ge für das Kind über­neh­men, was schon mit erheb­li­chem Miss­brauchs­po­ten­ti­al ver­bun­den ist. Soll­te aber Ihr Kind eben­falls ohne eige­ne Kin­der und ohne Tes­ta­ment ver­ster­ben, so wird Ihr Kind gesetz­lich auch vom ande­ren Eltern­teil beerbt, wenn die­ser noch lebt. Wenn Sie nun ein­wen­den, das sei doch höchst unwahr­schein­lich, dann möch­te ich Sie fra­gen, ob Sie noch nie mit Ihrem Kind zusam­men im Auto unter­wegs waren. In einer der­ar­ti­gen Kon­stel­la­ti­on soll­te der ande­re Teil nicht nur von der Ver­mö­gens­sor­ge für das ererb­te Ver­mö­gen aus­ge­schlos­sen wer­den, son­dern es soll­te auch sicher­ge­stellt wer­den, dass der ande­re Eltern­teil das eige­ne Ver­mö­gen nicht vom Kind erben kann. Bei­des ist durch Tes­ta­ment ohne Wei­te­res möglich. 

2. Sie haben bereits in jun­gen Jah­ren ein erheb­li­ches Ver­mö­gen von mehr als 100.000,00€, sind noch unver­hei­ra­tet und haben noch kei­ne eige­nen Kinder?

In die­sem Fall droht eine nicht uner­heb­li­che Erb­schaft­steu­er­be­las­tung, denn jedes Ihrer Eltern­tei­le hat nur einen Erb­schaft­steu­er­frei­be­trag von jeweils 100.000,00€ und Ihre bei­den Eltern — soll­ten Sie noch leben — sind beim Feh­len eines Tes­ta­ments Ihre gesetz­li­chen Erben. Hier bie­tet es sich an, sein Ver­mö­gen durch Tes­ta­ment auf wei­te­re Zuwen­dungs­emp­fän­ger zu ver­tei­len um den jedem Drit­ten zuste­hen­den Erb­schaft­steu­er­frei­be­trag von 20.000,00€ auszunutzen. 

3. Ihre unehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft ist intakt und Sie wol­len Ihren Lebens­ge­fähr­ten für den Fall, dass Ihnen etwas zustößt, absichern?

Beach­ten Sie, dass Ihr Lebens­ge­fähr­te nicht zu den gesetz­li­chen Erben gehört. Ohne Tes­ta­ment erhält er nichts von Ihrem Ver­mö­gen. Das hat beson­ders dra­ma­ti­sche Aus­wir­kun­gen, wenn Sie mit Ihrem Lebens­ge­fähr­ten zusam­men eine Immo­bi­lie zu jeweils 50% Mit­ei­gen­tum erwor­ben haben. Soll­te Ihnen nun etwas zusto­ßen, erben Ihre Eltern den Anteil an der gemein­sa­men Immo­bi­lie, was dazu füh­ren kann, dass die Immo­bi­lie ver­stei­gert und Ihr Lebens­ge­fähr­te sein Zuhau­se ver­liert. Auch wenn hier die nied­ri­gen Erb­schaft­steu­er­frei­be­trä­ge Ihres Lebens­ge­fähr­ten pro­ble­ma­tisch sind, kann auch die­ses Pro­blem in der Regel mit einem Tes­ta­ment gelöst werden. 

4. Sie wol­len Per­so­nen etwas zuwen­den, die nicht zu Ihren gesetz­li­chen Erben gehören?

Wenn Sie Freun­den, gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tun­gen, Per­so­nen des öffent­li­chen Lebens oder Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten Sachen oder Geld­be­trä­ge ver­ma­chen wol­len, kom­men Sie an einer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung nicht vor­bei. Machen Sie aber nicht den Feh­ler, Ihr Haus­tier als Erben oder Ver­mächt­nis­neh­mer ein­zu­set­zen. Tie­re sind nicht rechts­fä­hig und Ihre Ver­fü­gung kann des­halb unbe­ab­sich­tig­te Wir­kun­gen ent­fal­ten. Es ist mit der rich­ti­gen Kon­struk­ti­on trotz­dem mög­lich, Ihr Ver­mö­gen einem Tier zugu­te kom­men zu lassen. 

Ist zu erwar­ten, dass Immo­bi­li­en im Nach­lass sein wer­den und das Tes­ta­ment bis zum Tod nicht mehr geän­dert wird, kann ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment oder ein nota­ri­el­ler Erb­ver­trag sinn­voll, zeit- und kos­ten­spa­rend sein. Jun­ge und gesun­de Erb­las­ser kön­nen hier­auf im Nor­mal­fall aber noch ver­zich­ten. Bit­te ver­zei­hen Sie mir, dass ich Ihnen hier kei­ne For­mu­lie­run­gen vor­ge­ben kann. Tes­ta­ments­ge­stal­tung ist zu kom­pli­ziert für pau­scha­le Lösungen. 

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