Der Gedanke an die eigene Vermögensnachfolge setzt voraus, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen. Wer hat darauf mit gerade einmal 30 Lebensjahren schon Lust, insbesondere wenn er sich gesund fühlt? “Ich habe eh kein Vermögen”, “Ich hab nicht vor, die nächsten 10 Jahre zu sterben”, “Die gesetzliche Erbfolge regelt das auch ohne Testament” oder “Ich weiß nicht, wie man das macht” sind die häufigsten Schutzbehauptungen, die man als Rechtsanwalt hört, wenn man junge Leute danach fragt, ob sie ein Testament haben. Dabei gibt es gute Gründe, bereits als junger Mensch ein Testament zu machen und es gibt Sachverhaltskonstellationen, in denen Sie direkt nach Eintritt in die Volljährigkeit ein Testament unbedingt errichten sollten.
Haben Sie keine Scheu vor der letztwilligen Verfügung. Ein handschriftliches Testament ist in den meisten Konstellationen weder besonders schwierig zu errichten noch kostet es Sie auch nur einen Cent. Kein Testament zu haben, kann für Ihre Erben aber sehr teuer werden und viel Streit verursachen. Beachten Sie, dass Ihr Testament vollständig von Ihrer eigenen Hand geschrieben und unterschrieben werden muss, denn sonst entfaltet es keine Wirkung. Achten Sie darauf, dass Sie das Dokument an einem Ort hinterlegen, an dem es im Fall der Fälle auch gefunden wird. Sie können es gegen eine geringe Gebühr auch beim Nachlassgericht hinterlegen, so dass es dem Zugriff Unberechtigter entzogen ist. Ein Testament hat nur dann tatsächlich Auswirkungen, wenn es Ihre Erbfolge anders regelt als die gesetzliche Erbfolge dies täte. Im Folgenden zeige ich Ihnen einige Konstellationen, in denen dies auch bei jungen Erblassern sinnvoll ist.
1. Sie haben ein uneheliches Kind und wollen nicht, dass der andere Elternteil Ihr Vermögen über die Erbfolge erhält?
Dieses Problem tritt üblicherweise auf, wenn Sie mit dem anderen Elternteil nicht oder nicht mehr in einer Beziehung sind. Sollten Sie nunmehr unerwartet und unverheiratet versterben, wird das gemeinsame Kind das Vermögen erben. Dieses kann über das Vermögen frei verfügen. Häufig wird das Kind noch minderjährig sein und Ihr Expartner/-in wird die Vermögenssorge für das Kind übernehmen, was schon mit erheblichem Missbrauchspotential verbunden ist. Sollte aber Ihr Kind ebenfalls ohne eigene Kinder und ohne Testament versterben, so wird Ihr Kind gesetzlich auch vom anderen Elternteil beerbt, wenn dieser noch lebt. Wenn Sie nun einwenden, das sei doch höchst unwahrscheinlich, dann möchte ich Sie fragen, ob Sie noch nie mit Ihrem Kind zusammen im Auto unterwegs waren. In einer derartigen Konstellation sollte der andere Teil nicht nur von der Vermögenssorge für das ererbte Vermögen ausgeschlossen werden, sondern es sollte auch sichergestellt werden, dass der andere Elternteil das eigene Vermögen nicht vom Kind erben kann. Beides ist durch Testament ohne Weiteres möglich.
2. Sie haben bereits in jungen Jahren ein erhebliches Vermögen von mehr als 100.000,00€, sind noch unverheiratet und haben noch keine eigenen Kinder?
In diesem Fall droht eine nicht unerhebliche Erbschaftsteuerbelastung, denn jedes Ihrer Elternteile hat nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von jeweils 100.000,00€ und Ihre beiden Eltern — sollten Sie noch leben — sind beim Fehlen eines Testaments Ihre gesetzlichen Erben. Hier bietet es sich an, sein Vermögen durch Testament auf weitere Zuwendungsempfänger zu verteilen um den jedem Dritten zustehenden Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000,00€ auszunutzen.
3. Ihre uneheliche Lebensgemeinschaft ist intakt und Sie wollen Ihren Lebensgefährten für den Fall, dass Ihnen etwas zustößt, absichern?
Beachten Sie, dass Ihr Lebensgefährte nicht zu den gesetzlichen Erben gehört. Ohne Testament erhält er nichts von Ihrem Vermögen. Das hat besonders dramatische Auswirkungen, wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammen eine Immobilie zu jeweils 50% Miteigentum erworben haben. Sollte Ihnen nun etwas zustoßen, erben Ihre Eltern den Anteil an der gemeinsamen Immobilie, was dazu führen kann, dass die Immobilie versteigert und Ihr Lebensgefährte sein Zuhause verliert. Auch wenn hier die niedrigen Erbschaftsteuerfreibeträge Ihres Lebensgefährten problematisch sind, kann auch dieses Problem in der Regel mit einem Testament gelöst werden.
4. Sie wollen Personen etwas zuwenden, die nicht zu Ihren gesetzlichen Erben gehören?
Wenn Sie Freunden, gemeinnützigen Einrichtungen, Personen des öffentlichen Lebens oder Religionsgemeinschaften Sachen oder Geldbeträge vermachen wollen, kommen Sie an einer letztwilligen Verfügung nicht vorbei. Machen Sie aber nicht den Fehler, Ihr Haustier als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Tiere sind nicht rechtsfähig und Ihre Verfügung kann deshalb unbeabsichtigte Wirkungen entfalten. Es ist mit der richtigen Konstruktion trotzdem möglich, Ihr Vermögen einem Tier zugute kommen zu lassen.
Ist zu erwarten, dass Immobilien im Nachlass sein werden und das Testament bis zum Tod nicht mehr geändert wird, kann ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag sinnvoll, zeit- und kostensparend sein. Junge und gesunde Erblasser können hierauf im Normalfall aber noch verzichten. Bitte verzeihen Sie mir, dass ich Ihnen hier keine Formulierungen vorgeben kann. Testamentsgestaltung ist zu kompliziert für pauschale Lösungen.

Dr. Andreas Kreitmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Eine Antwort auf „Ich bin jung und gesund. Wofür brauche ich ein Testament?“
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