Steuerfallen bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Die meis­ten Erben­ge­mein­schaf­ten ent­ste­hen ohne Mit­wir­kung oder Ein­ver­ständ­nis der Mit­er­ben. Ent­spre­chend sind die meis­ten Erben­ge­mein­schaf­ten auf bal­di­ge Aus­ein­an­der­set­zung ange­legt. Dies ist auch emp­feh­lens­wert um eine unkon­trol­lier­te Ver­grö­ße­rung der Erben­ge­mein­schaft durch Nach­ver­ster­ben von Mit­er­ben zu ver­mei­den. Lesen Sie in die­sem Bei­trag, wel­che Steu­er­fal­len bei der Aus­ein­an­der­set­zung dro­hen und wie Sie die­se vermeiden.

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Was tun, wenn die Schenkungs-/Erbschaftsteuerfreibeträge nicht ausreichen?

Laut sta­tis­ti­schem Bun­des­amt wur­den im Jahr 2021 ins­ge­samt 11,1 Mil­li­ar­den Euro Erb­schafts- und Schen­kung­steu­er erho­ben und damit 30% mehr als im Vor­jahr. In Zei­ten rekord­ver­däch­ti­ger Immo­bi­li­en­prei­se, nach wie vor hohen Akti­en­kur­sen und einer altern­den Gesell­schaft sind Schen­kungs- und Erb­schaft­steu­er damit end­gül­tig auch beim Durch­schnitts­bür­ger ange­kom­men. Wel­che Mit­tel bestehen zur steu­er­op­ti­mier­ten Vermögensnachfolge?

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Vermeiden Sie diese Todsünden bei der Vermögensnachfolge, Teil 2

Falsche oder keine Erbschaftssteuergestaltung

Erbrecht und Steu­er­recht sind in der Bera­tungs­pra­xis ver­zahnt wie kaum zwei ande­re Rechts­ge­bie­te. Häu­fig sind in der leb­zei­ti­gen Ver­mö­gens­nach­fol­ge­pla­nung nicht die erb­recht­li­chen, son­dern die steu­er­li­chen Pro­ble­me die maß­geb­li­chen Hür­den. Dies gilt ins­be­son­de­re bei intak­ten Fami­li­en­ver­hält­nis­sen. Die Mini­mie­rung der Erb­schafts­steu­er hat die letz­ten Jah­re bei explo­die­ren­den Immo­bi­li­en­wer­ten und gleich­blei­ben­den Steu­er­frei­be­trä­gen noch ein­mal erheb­lich an Rele­vanz gewon­nen, weil bereits bei einer ein­zi­gen Immo­bi­lie im Nach­lass die Steu­er­frei­be­trä­ge eines Kin­des in Höhe von 400.000,00 € (gilt für alle Schen­kun­gen an die­ses Kind inner­halb von 10 Jah­ren durch eine schen­ken­de Per­son) häu­fig schon über­schrit­ten sind, so dass Erb­schafts­steu­er anfällt. Unter Umstän­den muss das Kind die ererb­te Immo­bi­lie ver­kau­fen oder belei­hen nur um die Steu­er zu begleichen. 

Sofern der Erb­las­ser sich jedoch früh genug mit der The­ma­tik aus­ein­an­der­setzt, kann das Anfal­len der Erb­schafts­steu­er häu­fig voll­stän­dig ver­mie­den und in fast jedem Fall zumin­dest mini­miert wer­den. Nur wenn der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten nichts unter­nimmt, müs­sen die Erben die Steu­er­be­las­tung mit weni­gen Aus­nah­men stets hin­neh­men. Nach­fol­gend erhal­ten Sie einen Über­blick über Ihre wich­tigs­ten Gestal­tungs­in­stru­men­te zur Ver­mei­dung der Erbschaftssteuer:

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Vermeiden Sie diese Todsünden bei der Vermögensnachfolge, Teil 1

Tes­ta­ment, aber kein ein­deu­ti­ger Erbe

Sie gehö­ren zu den­je­ni­gen, die sich Gedan­ken dar­über machen, wer ein­mal Ihre Immo­bi­li­en, Ihr Auto und Ihr Bank­ver­mö­gen bekom­men soll? Sie wis­sen, dass Sie hier­zu ein Tes­ta­ment schrei­ben soll­ten und wie man die­ses hand­schrift­lich errich­tet? Sie haben eine fai­re Lösung für Ihre Kin­der oder Liebs­ten gefun­den und alle Ihre Ver­mö­gens­gü­ter gerecht im Tes­ta­ment verteilt?

Soll­te doch eigent­lich alles pas­sen, oder? 

Nein, nichts passt. 

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