Vermeiden Sie diese Todsünden bei der Vermögensnachfolge, Teil 2

Falsche oder keine Erbschaftssteuergestaltung

Erbrecht und Steu­er­recht sind in der Bera­tungs­pra­xis ver­zahnt wie kaum zwei ande­re Rechts­ge­bie­te. Häu­fig sind in der leb­zei­ti­gen Ver­mö­gens­nach­fol­ge­pla­nung nicht die erb­recht­li­chen, son­dern die steu­er­li­chen Pro­ble­me die maß­geb­li­chen Hür­den. Dies gilt ins­be­son­de­re bei intak­ten Fami­li­en­ver­hält­nis­sen. Die Mini­mie­rung der Erb­schafts­steu­er hat die letz­ten Jah­re bei explo­die­ren­den Immo­bi­li­en­wer­ten und gleich­blei­ben­den Steu­er­frei­be­trä­gen noch ein­mal erheb­lich an Rele­vanz gewon­nen, weil bereits bei einer ein­zi­gen Immo­bi­lie im Nach­lass die Steu­er­frei­be­trä­ge eines Kin­des in Höhe von 400.000,00 € (gilt für alle Schen­kun­gen an die­ses Kind inner­halb von 10 Jah­ren durch eine schen­ken­de Per­son) häu­fig schon über­schrit­ten sind, so dass Erb­schafts­steu­er anfällt. Unter Umstän­den muss das Kind die ererb­te Immo­bi­lie ver­kau­fen oder belei­hen nur um die Steu­er zu begleichen. 

Sofern der Erb­las­ser sich jedoch früh genug mit der The­ma­tik aus­ein­an­der­setzt, kann das Anfal­len der Erb­schafts­steu­er häu­fig voll­stän­dig ver­mie­den und in fast jedem Fall zumin­dest mini­miert wer­den. Nur wenn der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten nichts unter­nimmt, müs­sen die Erben die Steu­er­be­las­tung mit weni­gen Aus­nah­men stets hin­neh­men. Nach­fol­gend erhal­ten Sie einen Über­blick über Ihre wich­tigs­ten Gestal­tungs­in­stru­men­te zur Ver­mei­dung der Erbschaftssteuer:

Steueroptimierte Testamentsgestaltung

Eine opti­ma­le Tes­ta­ments­ge­stal­tung ist nicht nur erfor­der­lich um Unklar­hei­ten bei der Erb­fol­ge, kos­ten­in­ten­si­ve gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen über die Ver­mö­gens­nach­fol­ge und mona­te­lan­ge Para­ly­se bei der Ver­wal­tung des Nach­las­ses zu ver­mei­den, son­dern kann die Erb­schafts­steu­er­be­las­tung erheb­lich redu­zie­ren. Beden­ken Sie bei der Erb­ein­set­zung sowie der Errich­tung von Ver­mächt­nis­sen, dass Sie die Steu­er­frei­be­trä­ge aller Ihrer Fami­li­en­mit­glie­der sowie deren Steu­er­pro­gres­si­on nut­zen kön­nen und soll­ten, es sei denn die­se sol­len von Ihrem Nach­lass nichts erhal­ten (dann emp­feh­len sich jedoch auch Stra­te­gien zur Redu­zie­rung von deren Pflichtteilsansprüchen).

Bei der häu­fig anzu­tref­fen­den Kon­stel­la­ti­on der Ehe mit nur 2 gemein­sa­men Kin­dern emp­fiehlt es sich bei­spiels­wei­se häu­fig, den über­le­ben­den Ehe­gat­ten zur Ver­mei­dung der unlieb­sa­men Erben­ge­mein­schaft tes­ta­men­ta­risch zum Allein­er­ben ein­zu­set­zen, ihm aber über ein Super­ver­mächt­nis die Mög­lich­keit zu geben, belie­bi­ge, erb­schafts­steu­er­op­ti­mier­te Beträ­ge an die Kin­der aus­zu­be­zah­len, so dass nicht der Ehe­gat­te die­se Beträ­ge ver­steu­ern muss, son­dern bei den Kin­dern deren Frei­be­trä­ge genutzt wer­den kön­nen. Bei Zuwen­dun­gen an die Kin­der stellt sich außer­dem nicht das Pro­blem, dass die­se dann spä­ter bei Beer­bung des zweit­ver­ster­ben­den Ehe­gat­ten durch die Kin­der ver­steu­ert wer­den müssen. 

Lebzeitige Vermögensnachfolge

Wer bereits zu Leb­zei­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de auf Ehe­gat­te und/oder Kin­der über­trägt, nutzt nicht nur deren alle 10 Jah­re neu ent­ste­hen­den Steu­er­frei­be­trä­ge in Höhe von 400.000,00 € bei Kin­dern und 500.000,00 € bei Ehe­gat­ten, son­dern kann auch den Schen­kungs­wert redu­zie­ren, indem er sich Gegen­leis­tun­gen ver­spricht oder Rech­te am Ver­mö­gens­ge­gen­stand zurück­be­hält. Vie­le Steu­er­be­ra­ter raten hier for­mel­haft zum Nieß­brauchs­vor­be­halt, aber die­ser hat vie­le unvor­her­ge­se­he­ne Fol­gen und Nach­tei­le, ist ins­be­son­de­re für den Staat im Rah­men des Regres­ses für Pfle­ge­auf­wen­dun­gen pfänd­bar und führt zu Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprü­chen, weil nach Recht­spre­chung des BGH beim Nieß­brauchs­vor­be­halt die 10 Jah­res-Frist des § 2325 BGB regel­mä­ßig nicht anläuft. Hin­zu kom­men häu­fig auch noch ertrag­steu­er­li­che Nach­tei­le. Außer­dem führt die blo­ße Über­las­sung unter Nieß­brauchs­vor­be­halt dazu, dass beim Erwer­ber das Eigen­tum und beim Ver­äu­ße­rer der Nieß­brauch für Gläu­bi­ger als Zugriffs­mas­se zur Ver­fü­gung steht, in der Insol­venz ver­wer­tet und im Fal­le der Schei­dung in den Zuge­winn­aus­gleich fällt. 

Für eine gro­ße Über­ra­schung sorgt regel­mä­ßig der (vor­zei­ti­ge) Tod des Erwer­bers noch vor dem Ver­äu­ße­rer, denn die­ser sorgt — bei feh­len­der Vor­sor­ge — dafür, dass die Immo­bi­lie plötz­lich einer ande­ren Per­son gehört, die mit dem Ver­äu­ße­rer unter Umstän­den gar nichts zu tun hat. Wenn hier nicht bereits bei der Über­ga­be Vor­sor­ge getrof­fen wird, so ver­lie­ren Sie den über­ge­be­nen Vermögensgegenstand. 

Den richtigen Ehevertrag schließen

Ins­be­son­de­re risi­ko­scheue Gut­ver­die­ner wäh­len ehe­ver­trag­lich ger­ne pro­phy­lak­tisch den Güter­stand der Güter­tren­nung und wäh­nen sich auf der siche­ren Sei­te. Erb­schafts­steu­er­lich ist die Güter­tren­nung mit erheb­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den, denn der über­le­ben­de Ehe­gat­te erhält neben sei­nem Steu­er­frei­be­trag nicht den steu­er­frei­en Zuge­winn­aus­gleich, der sich wäh­rend der Ehe­dau­er auf­ge­baut hat. Bei ent­spre­chen­den Ein­kom­mens- und (asy­m­e­tri­schen) Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen ist der steu­er­freie Zuge­winn­aus­gleich im Todes­fall gemäß § 5 I ErbStG aber weit ergie­bi­ger als der Frei­be­trag von 500.000,00 €. Nun wird der auf­merk­sa­me Leser in Güter­tren­nung dar­aus den Schluss zie­hen, in die (modi­fi­zier­te) Zuge­winn­ge­mein­schaft zu wech­seln. Dies hilft ihm aber erst ab dem Zeit­punkt des neu abzu­schlie­ßen­den Ehe­ver­tra­ges. Es gibt nach aktu­el­ler Rechts­la­ge aber auch eine Mög­lich­keit, den Zuge­winn­auf­bau der Ver­gan­gen­heit für eine steu­er­freie Über­tra­gung auf den Ehe­gat­ten zu nut­zen, aller­dings nur in Kom­bi­na­ti­on mit einer Güter­stands­schau­kel und leb­zei­ti­gem Zugewinnausgleich.