Was tun, wenn die Schenkungs-/Erbschaftsteuerfreibeträge nicht ausreichen?

Laut sta­tis­ti­schem Bun­des­amt wur­den im Jahr 2021 ins­ge­samt 11,1 Mil­li­ar­den Euro Erb­schafts- und Schen­kung­steu­er erho­ben und damit 30% mehr als im Vor­jahr. In Zei­ten rekord­ver­däch­ti­ger Immo­bi­li­en­prei­se, nach wie vor hohen Akti­en­kur­sen und einer altern­den Gesell­schaft sind Schen­kungs- und Erb­schaft­steu­er damit end­gül­tig auch beim Durch­schnitts­bür­ger ange­kom­men. Wel­che Mit­tel bestehen zur steu­er­op­ti­mier­ten Vermögensnachfolge?

Nut­zen Sie alle Freibeträge

Bei­spiels­fall: Vater V hat wäh­rend sei­nes Erwerbs­le­bens ein Net­to­ver­mö­gen von 2 Mio Euro haupt­säch­lich in Immo­bi­li­en auf­ge­baut. Mut­ter M hat mit Teil­zeit­ar­beit neben der Kin­des­er­zie­hung ledig­lich 50.000 € erwirt­schaf­tet. Die bei­den haben 2 Kin­der, K1 und K2. Stirbt nun­mehr M zuerst, so haben die Kin­der zwar jeweils 400.000 € und V sogar 500.000 € Steu­er­frei­be­trag zu M, aber die­se Frei­be­trä­ge ver­fal­len unge­nutzt, weil M kaum Ver­mö­gen ver­erbt. Stirbt nun hin­ter­her V, so rei­chen die Frei­be­trä­ge von 2x400.000 € der bei­den Kin­der nicht aus und jedes Kind muss mit einer Erb­schaft­steu­er­last von mehr als 120.000 € rech­nen. Die­ser Steu­er­scha­den von ins­ge­samt min­des­tens 240.000 € wäre durch güter­recht­li­che Gestal­tun­gen zwi­schen den Ehe­gat­ten ohne Wei­te­res weit­ge­hend ver­meid­bar gewesen. 

Über­tra­gen Sie zu Lebzeiten

Die Steu­er­frei­be­trä­ge ent­ste­hen alle zehn Jah­re neu. Durch leb­zei­ti­ge Über­tra­gun­gen kön­nen Sie also das steu­er­frei ver­erb­ba­re Ver­mö­gen erheb­lich auf das zwei‑, drei- oder sogar vier­fa­che ver­grö­ßern, wenn Sie früh genug mit den leb­zei­ti­gen Über­tra­gun­gen begin­nen. Über­tra­gun­gen mit Nieß­brauchs­vor­be­halt redu­zie­ren den steu­er­li­chen Wert der Schen­kung wei­ter und sor­gen dafür, dass der Ver­mö­gens­ge­gen­stand wei­ter unbe­schränkt durch den Über­ge­ber genutzt wer­den kann. 

Ach­ten Sie bei der Tes­ta­ments­ge­stal­tung auf Steueroptimierungen

Das belieb­tes­te Tes­ta­ment in Deutsch­land ist das sog. Ber­li­ner Tes­ta­ment, d.h. Ehe­gat­ten set­zen sich zunächst zu Allein­er­ben ein und die gemein­sa­men Kin­der sol­len dann nur den Län­ger­le­ben­den beer­ben. Das Pro­blem an die­ser Gestal­tung ist, dass die Steu­er­frei­be­trä­ge der Kin­der nach dem Erst­ver­ster­ben­den auch hier weit­ge­hend unge­nutzt blei­ben. Man könn­te selbst­ver­ständ­lich die gemein­sa­men Kin­der auch bereits zu Erben nach dem Erst­ver­ster­ben­den ein­set­zen, aber dies kann dazu füh­ren, dass der län­ger­le­ben­de Ehe­gat­te nicht mehr der “Herr im Haus” ist. Die Lösung für das Pro­blem ist die Anord­nung von Bestim­mungs­ver­mächt­nis­sen, bei denen der län­ger­le­ben­de Ehe­gat­te als Allein­er­be selbst ent­schei­den kann, ob er aus dem Ver­mö­gen des Erst­ver­stor­be­nen den Kin­dern Zuwen­dun­gen macht oder nicht. Die­se Zuwen­dun­gen gel­ten erb­schaft­steu­er­lich als vom Erst­ver­stor­be­nen zuge­wandt, obwohl der län­ger­le­ben­de Ehe­gat­te der allei­ni­ge Erbe gewor­den ist.

Nut­zen Sie Erbschaftsteuerbefreiungen

Die bekann­tes­te Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung ist das sog. Fami­li­en­heim. Der Ehe­gat­te oder ein Kind kön­nen das vom Erb­las­ser bis zuletzt bewohn­te Wohn­an­we­sen idR voll­stän­dig erb­schaft­steu­er­frei erben, wenn sie unver­züg­lich nach dem Tod des Erb­las­sers dort ein­zie­hen und min­des­tens 10 Jah­re dort woh­nen blei­ben. Bei Kin­dern gilt die­se Befrei­ung aber nur soweit das Anwe­sen eine Wohn­flä­che von maxi­mal 200qm hat. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die­ses Wohn­an­we­sen eine Rui­ne in Bran­den­burg oder eine Vil­la in Mün­chen / Schwa­bing ist. Das Steu­er­spar­po­ten­ti­al ist enorm.

Der Gesetz­ge­ber begüns­tigt im Erb- oder Schen­kungs­fall Betriebs­ver­mö­gen idR stark. Der mit dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren errech­ne­te Betriebs­wert bleibt — soweit das Betriebs­ver­mö­gen tat­säch­lich sog. begüns­tig­tes Ver­mö­gen ist, regel­mä­ßig zu 85% oder sogar 100% bei Opti­ons­ver­scho­nung steu­er­frei. Der Erwer­ber muss aber Auf­la­gen nach dem Erwerb ein­hal­ten. Er darf bei­spiels­wei­se die sog. Lohn­sum­me nicht erheb­lich redu­zie­ren oder das Unter­neh­men früh­zei­tig ver­äu­ßern. Zusätz­lich erhält er einen wei­te­ren Freibetrag.

Auch der Erwerb denk­mal­ge­schütz­ter Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de kann erb­schaft­steu­er­lich begüns­tigt sein, aller­dings sind die Anfor­de­run­gen sehr hoch. Es ist bei­spiels­wei­se nötig, dass der dem Denk­mal­schutz unter­lie­gen­de Gegen­stand der For­schung und Volks­bil­dung nutz­bar gemacht wird, was regel­mä­ßig nicht den Inter­es­sen der Erb­las­ser entspricht. 

Ver­mie­te­te Immo­bi­li­en flie­ßen nur zu 90% ihres Werts in den erb­schaft­steu­er­li­chen Erwerb ein.

Weh­ren Sie sich gegen über­zo­ge­ne Bewer­tun­gen durch das Finanzamt

Häu­fig ent­brennt bei Nach­lass­im­mo­bi­li­en Streit über die kor­rek­te steu­er­li­che Bewer­tung. Sie müs­sen nicht jede Bewer­tung durch das Finanz­amt akzep­tie­ren. Ins­be­son­de­re Wert­re­du­zie­run­gen durch bau­li­che Män­gel wer­den idR erst durch Gut­ach­ter wert­min­dernd berück­sich­tigt. Ihnen steht das Recht zu, den rich­ti­gen Wert einer Nach­lass­im­mo­bi­lie durch ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten eines öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen nachzuweisen.

Schich­ten Sie Ihr Ver­mö­gen erb­schaft­steu­er­be­güns­tigt um

Bar­geld, Buch­geld, Akti­en und Edel­me­tal­le wer­den erb- und schen­kung­steu­er­lich immer mit ihrem Stich­tags­wert bewer­tet. Hier gibt es kaum Mög­lich­kei­ten, die Erb­schaft­steu­er argu­men­ta­tiv zu redu­zie­ren. Wird hin­ge­gen Geld ver­wen­det um Immo­bi­li­en vor der Über­ga­be oder Erb­schaft auf­zu­wer­ten, so spie­gelt sich die Inves­ti­ti­ons­sum­me in aller Regel nicht 1:1 im steu­er­li­chen Wert­zu­wachs der Immo­bi­lie wie­der, selbst wenn der Markt­preis der Immo­bi­lie ent­spre­chend steigt. Die steu­er­li­che Bewer­tung hat nur begrenzt Anleh­nung an den Ver­kehrs­wert und es spielt kei­ne Rol­le, ob die Immo­bi­lie spä­ter zu einem weit grö­ße­ren Betrag ver­kauft wird. Selbst­ver­ständ­lich bie­ten sich auch Inves­ti­tio­nen in das Betriebs­ver­mö­gen eines steu­er­lich pri­vi­le­gier­ten Gewer­be- oder land-/ und lorst­wirt­schaft­li­chen Betriebs vor dem Erb- / Schen­kungs­fall an. 

(Gemein­nüt­zi­ge) Stif­tung und Vereine

Stif­tun­gen wer­den für gewöhn­lich auf­grund des Grün­dungs- und Orga­ni­sa­ti­ons­auf­wands sowie der damit ver­bun­de­nen Kos­ten und Ein­schrän­kun­gen im Ver­mö­gens­zu­griff erst bei zwei­stel­li­gen Mil­lio­nen­ver­mö­gen inter­es­sant. Die­se Gestal­tun­gen sor­gen bei inlän­di­schen Fami­li­en­stif­tun­gen aber nicht auto­ma­tisch für eine gerin­ge­re Erb­schaft­steu­er­be­las­tung, son­dern in ers­ter Linie für eine bes­se­re Plan­bar­keit der Steu­er. Ent­ge­gen ver­brei­te­ter Ansicht ist die liech­ten­stei­ni­sche Fami­li­en­stif­tung steu­er­lich kei­ne über­le­ge­ne Kon­struk­ti­on. Wenn Sie altru­is­tisch ver­langt sind, kön­nen Sie Ihr Ver­mö­gen auch gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen und Ver­ei­nen ver­er­ben. Die­se sind voll­stän­dig erb­schafts-/ und schen­kung­steu­er­lich befreit. 

Wie Sie sehen, exis­tie­ren zahl­rei­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten um die Erb­schaft­steu­er­be­las­tung effek­tiv zu redu­zie­ren. Sie müs­sen jedoch zu Leb­zei­ten aktiv wer­den. Die Erb­schaft­steu­er ist ohne Zwei­fel die­je­ni­ge Steu­er, die sich am weit­ge­hends­ten legal redu­zie­ren lässt. Bit­te beach­ten Sie aber, dass alle ange­spro­che­nen Optio­nen auch zivil­recht­li­che, ins­be­son­de­re pflicht­teils­recht­li­che Fol­gen haben kön­nen, die der Gestal­tung ent­ge­gen­ste­hen kön­nen. Das Lesen die­ses Arti­kels ersetzt kei­ne qua­li­fi­zier­te Rechts­be­ra­tung anhand des jewei­li­gen Einzelfalls.