Steuerfallen bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Die meis­ten Erben­ge­mein­schaf­ten ent­ste­hen ohne Mit­wir­kung oder Ein­ver­ständ­nis der Mit­er­ben. Ent­spre­chend sind die meis­ten Erben­ge­mein­schaf­ten auf bal­di­ge Aus­ein­an­der­set­zung ange­legt. Dies ist auch emp­feh­lens­wert um eine unkon­trol­lier­te Ver­grö­ße­rung der Erben­ge­mein­schaft durch Nach­ver­ster­ben von Mit­er­ben zu ver­mei­den. Lesen Sie in die­sem Bei­trag, wel­che Steu­er­fal­len bei der Aus­ein­an­der­set­zung dro­hen und wie Sie die­se vermeiden.

1. Vor­sicht bei steu­er­li­chem Betriebsvermögen!

Häu­fig fal­len land­wirt­schaft­li­che Betrie­be oder Gewer­be­be­trie­be in Erb­mas­sen, über die sich Erben­ge­mein­schaf­ten bil­den. Eine Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft durch Aus­zah­lung eines Mit­er­ben wäh­rend der ande­re Mit­er­be den Betrieb oder Tei­le hier­von erhält, wird von der Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig als Betriebs­ver­äu­ße­rung qua­li­fi­ziert mit einer erheb­li­chen Ein­kom­men­steu­er­last. Wer­den bei­spiels­wei­se die Flä­chen aus einem land­wirt­schaft­li­chen Betrieb ein­zeln ohne qua­li­fi­zier­te Gestal­tung auf die Mit­er­ben ver­teilt, so ist in ein­kom­men­steu­er­li­cher Hin­sicht mit einer voll­stän­di­gen Betriebs­zer­schla­gung zu rech­nen, bei der häu­fig Ein­kom­men­steu­er­las­ten im sechs­stel­li­gen Bereich ent­ste­hen kön­nen. Eine Aus­schla­gung der Mit­er­ben­stel­lung gegen Abfin­dung wird von der Finanz­ver­wal­tung wie ein Ver­kauf des Erb­teils gewer­tet und ist somit auch kei­ne Lösung. Es bestehen aber bei­spiels­wei­se Mög­lich­kei­ten, land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be durch Real­tei­lung in meh­re­re Betrie­be zu zer­le­gen ohne dass hier­bei Ein­kom­men­steu­er entsteht.

2. Vor­sicht bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit Schenkungsanteil!

Die Finanz­ver­wal­tung sieht den Erb­fall und die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft als erb- und schen­kung­steu­er­lich getrenn­te Vor­gän­ge. Wird eine Erben­ge­mein­schaft nicht ent­spre­chend der Erb­quo­ten aus­ein­an­der­ge­setzt, son­dern erhält bei­spiels­wei­se ein Mit­er­be weni­ger als die ande­ren, weil er im Rah­men der Aus­ein­an­der­set­zung auf einen Teil ver­zich­tet oder kei­nen Wert­aus­gleich dafür erhält, dass ein ande­rer Mit­er­be einen sei­nen Anteil wert­mä­ßig über­stei­gen­des Grund­stücks zuge­schrie­ben bekommt, so ist dies ein schen­kung­steu­er­lich rele­van­ter Vor­gang. Dies ist beson­ders pro­ble­ma­tisch unter Geschwis­tern oder Nicht­ver­wand­ten, da hier bereits Schen­kung­steu­er ent­steht, wenn der Schen­kungs­wert von 20.000,00 € (inner­halb von 10 Jah­ren) über­schrit­ten wird. Es gilt im Übri­gen die ungüns­ti­ge Steu­er­klas­se 2 oder sogar Steu­er­klas­se 3. Grund­er­werb­steu­er ent­steht im Regel­fall auf­grund der Befrei­ung gem. § 3 Nr. 3 GrEStG nicht.

3. Vor­sicht, wenn Immo­bi­li­en im Pri­vat­ver­mö­gen vor weni­ger als 10 Jah­ren ange­schafft wurden!

Hier dro­hen eben­falls Ein­kom­men­steu­ern, wenn ein Mit­er­be die Immo­bi­lie gegen Aus­gleichs­zah­lung bei der Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft allei­ne über­nimmt. Es ist des­halb beson­ders zu prü­fen, ob auf­grund von Steu­er­pri­vi­le­gie­run­gen eine sol­che Aus­ein­an­der­set­zung steu­erneu­tral mög­lich ist.

4. Beach­ten Sie erb­schaft­steu­er­li­che Haltefristen!

Sowohl beim vom Erb­las­ser selbst bewohn­ten Fami­li­en­heim wie auch bei erb­schafts­steu­er­lich begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen sind zum Erhalt der Steu­er­ver­güns­ti­gung Hal­te­fris­ten nach dem Erb­fall zu beach­ten. Die Dau­er der Hal­te­fris­ten hängt vom ver­schon­ten Gegen­stand und von erb­schaft­steu­er­li­chen Wahl­rech­ten ab. Wird inner­halb der Hal­te­frist ein sol­cher Gegen­stand durch einen Mit­er­ben im Rah­men der Aus­ein­an­der­set­zung ver­äu­ßert, so droht eine erheb­li­che Nachversteuerung.

5. Steu­er­haf­tung des Testamentsvollstreckers

Weit­ge­hend unbe­kannt ist die Haf­tung des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers für Erb­schaft­steu­er­schul­den der Erben / Mit­er­ben. Gem. § 31 V S.1 ErbStG hat der Tes­ta­ments­voll­stre­cker für den von ihm ver­wal­te­ten Nach­lass die Erb­schaft­steu­er­erklä­run­gen abzu­ge­ben. Unter­lässt er dies trotz bestehen­der Pflicht zur Abga­be, so droht auch dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein Straf­ver­fah­ren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung sowie eine Haf­tung für die Erb­schaft­steu­er­schul­den der Erben. Das glei­che gilt, wenn dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker auf­fällt, dass der Erb­las­ser Ein­kom­men­steu­ern hin­ter­zo­gen hat. In die­sem Fall muss der Tes­ta­ments­voll­stre­cker sofort für eine Nach­er­klä­rung der ver­schwie­ge­nen Ein­künf­te sorgen.