Die meisten Erbengemeinschaften entstehen ohne Mitwirkung oder Einverständnis der Miterben. Entsprechend sind die meisten Erbengemeinschaften auf baldige Auseinandersetzung angelegt. Dies ist auch empfehlenswert um eine unkontrollierte Vergrößerung der Erbengemeinschaft durch Nachversterben von Miterben zu vermeiden. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Steuerfallen bei der Auseinandersetzung drohen und wie Sie diese vermeiden.
1. Vorsicht bei steuerlichem Betriebsvermögen!
Häufig fallen landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe in Erbmassen, über die sich Erbengemeinschaften bilden. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Auszahlung eines Miterben während der andere Miterbe den Betrieb oder Teile hiervon erhält, wird von der Finanzverwaltung regelmäßig als Betriebsveräußerung qualifiziert mit einer erheblichen Einkommensteuerlast. Werden beispielsweise die Flächen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb einzeln ohne qualifizierte Gestaltung auf die Miterben verteilt, so ist in einkommensteuerlicher Hinsicht mit einer vollständigen Betriebszerschlagung zu rechnen, bei der häufig Einkommensteuerlasten im sechsstelligen Bereich entstehen können. Eine Ausschlagung der Miterbenstellung gegen Abfindung wird von der Finanzverwaltung wie ein Verkauf des Erbteils gewertet und ist somit auch keine Lösung. Es bestehen aber beispielsweise Möglichkeiten, land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch Realteilung in mehrere Betriebe zu zerlegen ohne dass hierbei Einkommensteuer entsteht.
2. Vorsicht bei Auseinandersetzungen mit Schenkungsanteil!
Die Finanzverwaltung sieht den Erbfall und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft als erb- und schenkungsteuerlich getrennte Vorgänge. Wird eine Erbengemeinschaft nicht entsprechend der Erbquoten auseinandergesetzt, sondern erhält beispielsweise ein Miterbe weniger als die anderen, weil er im Rahmen der Auseinandersetzung auf einen Teil verzichtet oder keinen Wertausgleich dafür erhält, dass ein anderer Miterbe einen seinen Anteil wertmäßig übersteigendes Grundstücks zugeschrieben bekommt, so ist dies ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang. Dies ist besonders problematisch unter Geschwistern oder Nichtverwandten, da hier bereits Schenkungsteuer entsteht, wenn der Schenkungswert von 20.000,00 € (innerhalb von 10 Jahren) überschritten wird. Es gilt im Übrigen die ungünstige Steuerklasse 2 oder sogar Steuerklasse 3. Grunderwerbsteuer entsteht im Regelfall aufgrund der Befreiung gem. § 3 Nr. 3 GrEStG nicht.
3. Vorsicht, wenn Immobilien im Privatvermögen vor weniger als 10 Jahren angeschafft wurden!
Hier drohen ebenfalls Einkommensteuern, wenn ein Miterbe die Immobilie gegen Ausgleichszahlung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft alleine übernimmt. Es ist deshalb besonders zu prüfen, ob aufgrund von Steuerprivilegierungen eine solche Auseinandersetzung steuerneutral möglich ist.
4. Beachten Sie erbschaftsteuerliche Haltefristen!
Sowohl beim vom Erblasser selbst bewohnten Familienheim wie auch bei erbschaftssteuerlich begünstigtem Betriebsvermögen sind zum Erhalt der Steuervergünstigung Haltefristen nach dem Erbfall zu beachten. Die Dauer der Haltefristen hängt vom verschonten Gegenstand und von erbschaftsteuerlichen Wahlrechten ab. Wird innerhalb der Haltefrist ein solcher Gegenstand durch einen Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung veräußert, so droht eine erhebliche Nachversteuerung.
5. Steuerhaftung des Testamentsvollstreckers
Weitgehend unbekannt ist die Haftung des Testamentsvollstreckers für Erbschaftsteuerschulden der Erben / Miterben. Gem. § 31 V S.1 ErbStG hat der Testamentsvollstrecker für den von ihm verwalteten Nachlass die Erbschaftsteuererklärungen abzugeben. Unterlässt er dies trotz bestehender Pflicht zur Abgabe, so droht auch dem Testamentsvollstrecker ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung sowie eine Haftung für die Erbschaftsteuerschulden der Erben. Das gleiche gilt, wenn dem Testamentsvollstrecker auffällt, dass der Erblasser Einkommensteuern hinterzogen hat. In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker sofort für eine Nacherklärung der verschwiegenen Einkünfte sorgen.