Bundestag beschließt indirekte Steuererhöhung bei Erbschafts- und Schenkungsteuer zum Jahreswechsel

Der Bun­des­tag hat am 02.12.2022 das Jah­res­steu­er­ge­setz beschlos­sen. Stimmt auch noch der Bun­des­rat zu, wer­den die Ände­run­gen spä­tes­tens zum Jah­res­wech­sel wirk­sam wer­den. Teil des Pakets ist eine Ände­rung zum Bewer­tungs­ge­setz. Die­se Ände­rung der sog. Sach­wert- und Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Immo­bi­li­en­be­wer­tung wird ins­be­son­de­re bei Immo­bi­li­en in länd­li­chen Gegen­den zu einer erheb­li­chen Erhö­hung der Erb­schafts- und Schen­kung­steu­er durch die Hin­ter­tür höhe­rer Immo­bi­li­en­be­wer­tun­gen füh­ren. Waren bis­lang Immo­bi­li­en, die nach einem die­ser bei­den Ver­fah­ren zu bewer­ten waren, regel­mä­ßig 30–50% steu­er­lich unter dem Markt­wert zu bewer­ten, ändert sich dies nun­mehr spä­tes­tens zum Jahreswechsel. 

Die steu­er­li­chen Bewer­tun­gen wer­den vss. ab dem 01.01.2023 deut­lich rea­lis­ti­scher und höher und das bei gleich­blei­ben­den steu­er­li­chen Schen­kungs- und Erb­schafts­steu­er­frei­be­trä­gen. Die schon seit vie­len Jah­ren nicht mehr ange­ho­be­nen Schen­kungs- und Erb­schafts­steu­er­frei­be­trä­ge betra­gen nach wie vor 500.000 € für Ehe­gat­ten und 400.000 € pro Kind. Sofern kei­ne Steu­er­be­frei­un­gen ein­grei­fen, wird es nach Jah­res­wech­sel in den meis­ten Fäl­len nicht mehr mög­lich sein, ein Ein­fa­mi­li­en­haus in Nie­der­bay­ern geschwei­ge denn in Ober­bay­ern schen­kungs- oder erb­schafts­steu­er­frei an die nächs­te Gene­ra­ti­on wei­ter­zu­ge­ben. Bis­lang haben die Finanz­äm­ter nach mei­ner Erfah­rung in den meis­ten Erb­fäl­len bei Vor­han­den­sein nur einer Nach­lass­im­mo­bi­lie im Land­kreis Kel­heim auf die Abga­be einer Erb­schaft­steu­er­erklä­rung ver­zich­tet. Dies könn­te sich nun­mehr nach­hal­tig ändern.

Wer noch in 2022 zu den alten Bewer­tungs­an­sät­zen Immo­bi­li­en­über­tra­gun­gen durch­füh­ren will, muss sofort aktiv wer­den, da die meis­ten Nota­re auf­grund von Arbeits­über­las­tung bereits Annah­me­stopps ver­hängt haben. Leis­tungs­vor­be­hal­te wie Nieß­brauch oder Woh­nungs­recht zur Redu­zie­rung der Schen­kungs­wer­te wer­den durch die Geset­zes­än­de­run­gen noch wich­ti­ger als sie bis­lang schon waren.