Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz beschlossen. Stimmt auch noch der Bundesrat zu, werden die Änderungen spätestens zum Jahreswechsel wirksam werden. Teil des Pakets ist eine Änderung zum Bewertungsgesetz. Diese Änderung der sog. Sachwert- und Ertragswertverfahren zur Immobilienbewertung wird insbesondere bei Immobilien in ländlichen Gegenden zu einer erheblichen Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungsteuer durch die Hintertür höherer Immobilienbewertungen führen. Waren bislang Immobilien, die nach einem dieser beiden Verfahren zu bewerten waren, regelmäßig 30–50% steuerlich unter dem Marktwert zu bewerten, ändert sich dies nunmehr spätestens zum Jahreswechsel.
Die steuerlichen Bewertungen werden vss. ab dem 01.01.2023 deutlich realistischer und höher und das bei gleichbleibenden steuerlichen Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträgen. Die schon seit vielen Jahren nicht mehr angehobenen Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge betragen nach wie vor 500.000 € für Ehegatten und 400.000 € pro Kind. Sofern keine Steuerbefreiungen eingreifen, wird es nach Jahreswechsel in den meisten Fällen nicht mehr möglich sein, ein Einfamilienhaus in Niederbayern geschweige denn in Oberbayern schenkungs- oder erbschaftssteuerfrei an die nächste Generation weiterzugeben. Bislang haben die Finanzämter nach meiner Erfahrung in den meisten Erbfällen bei Vorhandensein nur einer Nachlassimmobilie im Landkreis Kelheim auf die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verzichtet. Dies könnte sich nunmehr nachhaltig ändern.
Wer noch in 2022 zu den alten Bewertungsansätzen Immobilienübertragungen durchführen will, muss sofort aktiv werden, da die meisten Notare aufgrund von Arbeitsüberlastung bereits Annahmestopps verhängt haben. Leistungsvorbehalte wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht zur Reduzierung der Schenkungswerte werden durch die Gesetzesänderungen noch wichtiger als sie bislang schon waren.