Vermeiden Sie diese fünf Fehler bei Ihrer Hofübergabe

Die Über­ga­be eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­bes ver­eint nicht nur die Tätig­keits­fel­der der Immo­bi­li­en- mit der Betriebs­über­ga­be, son­dern weist eine Rei­he wei­te­rer Son­der­pro­ble­me auf, die in der täg­li­chen Bera­tungs­pra­xis beson­de­re Auf­merk­sam­keit des Rechts­an­walts erfor­dern. Die fünf häu­figs­ten Feh­ler sind der Gegen­stand die­ses Beitrags.

Aus­trags­an­we­sen nicht mitübergeben

Wenn die Hof­über­ge­ber sich das Eigen­tum am Aus­trags­an­we­sen vor­be­hal­ten, so führt dies zu zahl­rei­chen Pro­ble­men, die bei einer Über­ga­be gegen lebens­läng­li­ches Woh­nungs­recht nicht auf­tre­ten kön­nen. Ers­tens kann der Zurück­be­halt dazu füh­ren, dass das Aus­trags­an­we­sen an eine ande­re Per­son als den Hof­nach­fol­ger ver­erbt und des­halb womög­lich tei­lungs­ver­stei­gert oder ver­kauft wer­den muss, was im Regel­fall nicht gewünscht und zum Erhalt des Hofes als wirt­schaft­li­che Ein­heit auch nicht sinn­voll ist. Zwei­tens kann der Rück­be­halt des Eigen­tums dazu füh­ren, dass das Aus­trags­an­we­sen zur Finan­zie­rung der Pfle­ge­kos­ten der Über­ge­ber ver­kauft wer­den muss, was nicht auf­tre­ten kann, wenn nur ein Woh­nungs­recht vor­be­hal­ten wird, denn die­ses ist bei kor­rek­ter Gestal­tung unpfänd­bar und pfle­ge­re­gress­si­cher. Drit­tens kann der Rück­be­halt des Anwe­sens zu Pflicht­teils­strei­tig­kei­ten füh­ren, weil das Eigen­tum – anders als das Woh­nungs­recht – ein ver­erb­ba­rer Ver­mö­gens­ge­gen­stand ist, für den im Nor­mal­fall Pflicht­teil bezahlt wer­den muss. Vier­tens kann der Rück­be­halt des Aus­trags­hau­ses zur Ent­ste­hung von Erb­schaft­steu­er füh­ren, weil ohne Woh­nungs­recht der steu­er­li­che Trans­ak­ti­ons­wert höher ist und im Nor­mal­fall nicht mehr bei­de Frei­be­trä­ge der Über­ge­ber genutzt wer­den können.

Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zurückbehalten

Der Rück­be­halt der gewerb­li­chen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge führt zu Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht der Ein­nah­men und zu erheb­li­chen Mehr­aus­ga­ben, die ein­fach ver­meid­bar sind. Die bes­se­re Alter­na­ti­ve ist in den meis­ten Fäl­len der Ver­kauf der PV-Anla­ge an den Über­neh­mer mit steu­er­op­ti­mier­ter Gestal­tung um Ein­kom­men­steu­er­frei­be­trä­ge aus­zu­nut­zen. Bei kor­rek­ter Aus­ge­stal­tung muss der Über­ge­ber den Erlös nicht ver­steu­ern und der Über­neh­mer kann den Kauf­preis den­noch abschreiben.

Kei­ne Opti­mie­rung gegen Pfle­ge­re­gress oder Pflichtteil

Auch wenn das Aus­trags­an­we­sen mit­über­ge­ben wird, ist es trotz­dem sinn­voll, den Über­ga­be­ver­trag auch im Hin­blick auf den Rest­be­trieb gegen Pflicht­teil und Pfle­ge­re­gress­ge­fah­ren abzu­si­chern. Alte Über­ga­be­ver­trä­ge haben hier häu­fig gefähr­li­che Lücken und Ein­falls­to­re, so dass bei sol­chen Über­ga­be­ver­trä­gen häu­fig der Über­neh­mer (zumin­dest teil­wei­se) die Pfle­ge­kos­ten der Über­ge­ber oder spä­ter Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprü­che bezah­len muss. Der Hin­ter­grund für die vor­ge­nann­ten Gefah­ren ist die Tat­sa­che, dass sowohl für den Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch wie auch für den Pfle­ge­re­gress jeweils 10-Jah­res-Fris­ten nach der Über­ga­be lau­fen. Oft wur­den auch noch schäd­li­che Rech­te wie z.B. der Nieß­brauch ver­ein­bart, wel­che auch nach 10 Jah­ren noch unan­ge­neh­me Kon­se­quen­zen haben kön­nen. Die­se 10 Jah­res-Fris­ten las­sen sich bei kor­rek­ter Gestal­tung erheb­lich ver­kür­zen und die gefähr­li­chen Kon­se­quen­zen wei­test­ge­hend vermeiden.

Alt­las­ten nicht beseitigt

Hier geht es nicht um Boden­ver­un­rei­ni­gun­gen, son­dern um recht­li­che Pro­ble­me vor­an­ge­gan­ge­ner Über­ga­ben des­sel­ben Betriebs. Leben die Eltern der Über­ge­ber noch mit am Hof, so stellt sich in der Regel die Fra­ge, ob der Über­neh­mer die Aus­trags­leis­tun­gen der Über­ge­ber an die vor­he­ri­gen Über­ge­ber (im Regel­fall: Die Groß­el­tern) ablö­sen soll. Da die Über­ga­be des Hofes an die nun­meh­ri­gen Über­ge­ber im Nor­mal­fall bereits meh­re­re Jahr­zehn­te in der Ver­gan­gen­heit lie­gen dürf­te, ist mit den o.g. Pro­ble­men und Lücken im vor­he­ri­gen Über­ga­be­ver­trag zu rech­nen. Bis Anfang der 2000er Jah­re wur­den die meis­ten Über­ga­be­ver­trä­ge z.B. ohne gestei­ger­te Rück­sicht auf die Kos­ten spä­te­rer Pfle­ge abge­schlos­sen. Wird hier­auf bei der nächs­ten Über­ga­be kei­ne Rück­sicht genom­men und löst der Über­neh­mer die alten Aus­trags­leis­tun­gen ab und über­nimmt die­se, so dro­hen ihm unan­ge­neh­me Über­ra­schun­gen, wenn die Groß­el­tern pfle­ge­be­dürf­tig wer­den oder ster­ben und des­halb Pflicht­teils­an­sprü­che zu bedie­nen sind. Es ist drin­gend emp­feh­lens­wert, vor der Über­ga­be der­ar­ti­ge Gefah­ren aus dem vor­he­ri­gen Über­ga­be­ver­trag zu beseitigen.

Hof auf­ge­teilt, ein­zi­ger Gewin­ner ist das Finanzamt

Der teu­ers­te und schwer­wie­gends­te Feh­ler ist die steu­er­li­che Zer­schla­gung des Hofes im Zuge der Über­ga­be. Hier ist bei durch­schnitt­li­chen Betriebs­grö­ßen mit Ein­kom­men­steu­ern für den Über­ge­ber in Höhe eines mitt­le­ren bis hohen sechs­stel­li­gen Betra­ges zu rech­nen, die der Über­ge­ber aber nicht bezah­len kann, weil er den Hof bereits über­ge­ben hat. Erset­zen nun­mehr die Über­neh­mer dem Über­ge­ber die ent­ste­hen­de Steu­er, so kann dies noch zusätz­lich schen­kung­steu­er­pflich­tig sein. Es ist des­halb in den meis­ten Fäl­len unbe­dingt dar­auf Rück­sicht zu neh­men, dass der Betrieb kei­nes­falls mit der Über­ga­be ver­se­hent­lich zer­schla­gen wird. Hier sind Flä­chen­be­gren­zun­gen beim Flä­chen­rück­be­halt ein­zu­hal­ten und bei Über­ga­be von Flä­chen an meh­re­re Erwer­ber ist es idR. rat­sam, die­se ins Son­der­be­triebs­ver­mö­gen der Über­neh­mer zu über­tra­gen kom­bi­niert mit der Grün­dung einer Bewirt­schaf­tungs­ge­sell­schaft, wel­che spä­ter real geteilt wird. Die genaue Gestal­tung ist stark einzelfallabhängig. 

Bit­te beach­ten Sie, dass die­se Lis­te kei­ne abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung aller mög­li­chen Feh­ler ist, wel­che bei Über­ga­be­ver­trä­gen pas­sie­ren kön­nen. Ins­be­son­de­re soll­ten in jedem Über­ga­be­ver­trag auch Absi­che­run­gen gegen Schei­dung oder Insol­venz des Über­neh­mers sowie gegen wei­te­re häu­fig auf­tre­ten­de Stö­rungs­quel­len vor­han­den sein. Auch eine erb­recht­li­che Beglei­tung der Hof­über­ga­be mit einem steu­er­op­ti­mier­ten Tes­ta­ment und Vor­sor­ge­voll­mach­ten sowie Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen ist drin­gend zu empfehlen.