Die Vererbung von Krypowährungen und NFTs

Die Ver­mö­gens­nach­fol­ge in den digi­ta­len Nach­lass stellt Rechts­an­wen­der, Gerich­te und das Finanz­amt vor neue Her­aus­for­de­run­gen und dem unbe­darf­ten Erb­las­ser vie­le Fal­len bei der Ver­tei­lung sei­ner Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de. Nach­fol­gen­de Hin­wei­se sind bei der Pla­nung der Ver­mö­gens­nach­fol­ge in den digi­ta­len Nach­lass des­halb unbe­dingt zu beachten.

Grund­le­gend hat der Bun­des­ge­richts­hof im Jah­re 2018 ent­schie­den, dass Daten wie alle ande­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­erbt wer­den. Die Ver­erb­lich­keit is damit nicht nur für auf phy­si­schen Spei­cher­me­di­en befind­li­che Daten wie digi­ta­le Fotos auf einer Fest­plat­te, son­dern auch für die Zugangs­mög­lich­keit zu Daten in einer Cloud und ins­be­son­de­re die pri­va­te keys, wel­che die Ver­fü­gungs­ge­walt über kryp­to­gra­fi­sches Ver­mö­gen wie Kryp­to­wäh­run­gen oder NFTs beinhal­ten gege­ben. Mit dem Able­ben des Berech­tig­ten des pri­va­te keys geht die­ser grund­sätz­lich sofort auf den Erben im Wege der Gesamt­rechts­nach­fol­ge über. 

Ist der pri­va­te key auf einem phy­si­schen Daten­trä­ger wie einer Fest­plat­te im Besitz des Erb­las­sers gespei­chert, so erwirbt der Erbe mit dem phy­si­schen Spei­cher­me­di­um auch den pri­va­te key. Ist der pri­va­te key in einem online-wal­let hin­ter­legt, so erwirbt der Erbe die Ver­trags­be­zie­hung mit dem Diens­te­an­bie­ter, aus der er Zugriff auf den pri­va­te-key erhält. Pro­ble­me tre­ten vor allem dann auf, wenn der pri­va­te key ver­lo­ren ist oder auf online-Anwen­dun­gen man­gels Pass­wör­ter kein Zugriff genom­men wer­den kann. Das kann die gesam­te Ver­mö­gens­nach­fol­ge­pla­nung zer­stö­ren und unvor­her­ge­se­he­ne Fol­gen haben. So ver­mei­den Sie die schlimms­ten Folgen:

I. Ver­mei­den Sie Kryp­to­ver­mö­gen in Ihrem Nach­lass, wenn Sie pflicht­teils­be­rech­tig­te Kin­der oder Ehe­gat­ten haben, die nicht Erbe wer­den sol­len und vor­aus­sicht­lich ihren Pflicht­teils­an­spruch gel­tend machen.

Kryp­to­ver­mö­gen unter­liegt erheb­li­chen Kurs­schwan­kun­gen und kann bei unbe­ab­sich­tig­tem Ver­lust des pri­va­te keys völ­lig wert­los wer­den. Der Pflicht­teils­an­spruch bemisst sich aber nach dem Wert des Digi­tal­ver­mö­gens am Todes­tag; Kurs­ent­wick­lun­gen hier­nach sind grund­sätz­lich unbe­acht­lich. Dies kann dazu füh­ren, dass ein Erbe nach einem Streit um die Erben­stel­lung erst ein Jahr nach dem Todes­fall die Kon­trol­le über den Nach­lass erhält, den Pflicht­teils­an­spruch aber auf Basis des Wer­tes des Digi­tal­ver­mö­gens zum Todes­tag aus­be­zah­len muss. Wenn das Kryp­to­ver­mö­gen hier bereits z.B. 70% sei­nes Wer­tes ver­lo­ren hat, so ist dies das Pro­blem des Erben, der auch nicht mehr mit einer Aus­schla­gung der Erben­stel­lung reagie­ren kann. 

Hin­wei­se zur Ver­mei­dung von Feh­lern bei der Erstel­lung der­ar­ti­ger Voll­mach­ten fin­den Sie im vor­ge­nann­ten Artikel

II. Vor­sicht bei Tei­lungs­an­ord­nun­gen, Ver­mächt­nis­sen und Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über Kryptovermögen

Auf­grund der extre­men Vola­ti­li­tät der Kryp­tower­te ist im Regel­fall bei Erstel­lung eines Tes­ta­ments über­haupt nicht abseh­bar, ob der Kryp­towert im Todes­zeit­punkt über­haupt noch exis­tiert, wie viel die­ser wert sein wird und was mit dem Ver­mächt­nis gesche­hen soll, wenn die Kryp­to­wäh­rung nicht oder zumin­dest nicht mehr mit der bis­he­ri­gen Bezeich­nung exis­tiert. Digi­tal­wäh­run­gen sind kein Geld im Sin­ne des bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches. Es ist des­halb in einem Tes­ta­ment stets klar­zu­stel­len, ob ersatz­wei­se Geld zu leis­ten ist und es ist die Höhe fest­zu­le­gen, ansons­ten droht der Ver­mächt­nis­neh­mer leer aus­zu­ge­hen, wenn die Kryp­to­wäh­rung im Todes­zeit­punkt nicht mehr exis­tiert. Zudem ist Vor­sor­ge zu tref­fen für den Fall, dass der pri­va­te key ver­lo­ren geht und der Erbe kei­nen Zugriff auf die Kryp­to­wäh­rung erhält. Als Tes­ta­ments­voll­stre­cker soll­te nur eine Per­son bestellt wer­den, die aus­rei­chend Sach­ver­stand für digi­ta­le Wäh­run­gen mit­bringt. Die Per­son ist unbe­dingt bereits vor dem Tod mit einer über den Tod hin­aus­rei­chen­den Vor­sor­ge­voll­macht aus­zu­stat­ten, damit er nach dem Tod aber noch vor Ertei­lung des Tes­ta­ments­voll­stre­ck­erzeug­nis­ses bereits hand­lungs­fä­hig ist und auf Mark­t­än­de­run­gen schnell reagie­ren kann. 

III. Der erb­schaft­steu­er­li­che Wert wird auf den Todes­tag berechnet

Es ist also grund­sätz­lich nicht rele­vant, ob das Kryp­to­ver­mö­gen nach dem Todes­fall an Wert gewinnt oder ver­liert. Tre­ten wäh­rend einem län­ger anhal­ten­den Streit über die Erben­stel­lung vor dem Nach­lass­ge­richt erheb­li­che Wert­ver­lus­te ein, so muss die Erb­schaft­steu­er den­noch aus dem höhe­ren Todes­fall­wert bezahlt wer­den. Bei gro­ßem Kryp­to­ver­mö­gen und erheb­li­chen Wert­ver­lus­ten kann dies fata­le Kon­se­quen­zen haben. Auch des­halb soll­te der Erbe mit einer ent­spre­chen­den Voll­macht aus­ge­stat­tet sein. Der Erwerb von Kryp­to­ver­mö­gen durch Schen­kung oder Erb­schaft ist anzei­ge­pflich­tig bei der Finanz­ver­wal­tung bin­nen 3 Mona­ten nach der Zuwendung. 

IV. Bei der Erbaus­ein­an­der­set­zung laten­te Ertrag­steu­er­las­ten beachten

Der Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen unter­liegt grund­sätz­lich der Ein­kom­men­steu­er­pflicht gemäß § 23 EStG, wenn zwi­schen Erwerb und Ver­äu­ße­rung des Kryp­to­ver­mö­gens weni­ger als 1 Jahr ver­stri­chen ist und hier­bei Gewinn erzielt wur­de. Ist im Todes­zeit­punkt ein Kryp­towert noch inner­halb die­ser Frist vom Todes­zeit­punkt an rück­wärts gerech­net erwor­ben wor­den, so stellt sich die Fra­ge, ob die laten­te Ertrag­steu­er­last für die Berech­nung von Erb- und Pflicht­teils­an­sprü­chen abge­zo­gen wer­den kann oder nicht. Mei­ner Auf­fas­sung nach lässt sich dies mit guter Begrün­dung anneh­men, zumal die über­wie­gen­de Auf­fas­sung in der Lite­ra­tur die Berück­sich­ti­gung der laten­ten Ertrag­steu­ern auch bei Grund­ei­gen­tum im Pri­vat­ver­mö­gen vor Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist annimmt.