Sowohl im Erbrecht beim Pflichtteilsstreit sowie der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wie auch im Familienrecht beim Zugewinnausgleich stellt sich regelmäßig die Frage nach der Bewertung von Vermögensgegenständen. Latente Ertragsteuern haben ganz erheblichen Einfluss auf die Bewertung und das wirtschaftliche Ergebnis der Auseinandersetzung und dürfen deshalb keinesfalls ignoriert werden.
Dabei spielen lantente Ertragsteuerlasten längst nicht nur eine Rolle, wenn der Erblasser oder ein Ehegatte ein Unternehmen hat, sondern auch schon dann, wenn es nur um Immobilien im Privatvermögen, Wertpapiere oder Lebensversicherungen geht. Damit ist fast jeder streitige Erbfall und praktisch jede Scheidung von diesem Problem betroffen.
Latente Ertragsteuerlasten wirken dabei stets wertreduzierend, denn zur Wertermittlung eines Vermögensgegenstandes beispielsweise zur Berechnung des Zugewinnausgleichs oder des Pflichteilsanspruchs werden die latenten Ertragsteuerlasten vom Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes abgezogen. Die latenten Ertragsteuerlasten wirken sich also in der Regel zugunsten des Zahlungspflichtigen aus und schmälern die Ansprüche auf Pflichtteil oder Zugewinnausgleich.
Der Hintergrund ist folgender: Wird zur Ermittlung der Zahlungspflicht an einem Stichtag ein Vermögensgegenstand bewertet, so wird abhängig vom Bewertungsverfahren unterstellt, dass der Gegenstand verkauft wird (ansonsten ließe sich idR der Wert nicht realisieren). Der Verkauf führt beim Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Steuerpflicht, die den Zahlungspflichtigen unweigerlich trifft. Diese Steuerpflicht reduziert im Rahmen der Bewertung das Vermögen und somit auch die Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche.
Die Ersparnis des Zahlungspflichtigen durch die Berücksichtigung der latenten Ertragsteuern kann durchaus Größenordnungen von 30–40% erreichen, denn maßgeblich ist der individuelle Steuersatz des Unternehmers / Eigentümers am Stichtag.
Für den Zahlungspflichtigen im Güterrechtsstreit beim Zugewinnausgleich oder den Erben im Pflichtteilsstreit lohnt sich eine Ermittlung der latenten Ertragsteuerlasten also in jedem Fall und kann den Zahlungsanspruch erheblich reduzieren.

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