Die latente Ertragsteuerlast in Erb- und Familienrecht

Sowohl im Erbrecht beim Pflicht­teils­streit sowie der Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft wie auch im Fami­li­en­recht beim Zuge­winn­aus­gleich stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge nach der Bewer­tung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den. Laten­te Ertrag­steu­ern haben ganz erheb­li­chen Ein­fluss auf die Bewer­tung und das wirt­schaft­li­che Ergeb­nis der Aus­ein­an­der­set­zung und dür­fen des­halb kei­nes­falls igno­riert werden.

Dabei spie­len lan­tente Ertrag­steu­er­las­ten längst nicht nur eine Rol­le, wenn der Erb­las­ser oder ein Ehe­gat­te ein Unter­neh­men hat, son­dern auch schon dann, wenn es nur um Immo­bi­li­en im Pri­vat­ver­mö­gen, Wert­pa­pie­re oder Lebens­ver­si­che­run­gen geht. Damit ist fast jeder strei­ti­ge Erb­fall und prak­tisch jede Schei­dung von die­sem Pro­blem betroffen. 

Laten­te Ertrag­steu­er­las­ten wir­ken dabei stets wert­re­du­zie­rend, denn zur Wert­ermitt­lung eines Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des bei­spiels­wei­se zur Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs oder des Pflich­teils­an­spruchs wer­den die laten­ten Ertrag­steu­er­las­ten vom Wert des zu bewer­ten­den Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des abge­zo­gen. Die laten­ten Ertrag­steu­er­las­ten wir­ken sich also in der Regel zuguns­ten des Zah­lungs­pflich­ti­gen aus und schmä­lern die Ansprü­che auf Pflicht­teil oder Zugewinnausgleich. 

Der Hin­ter­grund ist fol­gen­der: Wird zur Ermitt­lung der Zah­lungs­pflicht an einem Stich­tag ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand bewer­tet, so wird abhän­gig vom Bewer­tungs­ver­fah­ren unter­stellt, dass der Gegen­stand ver­kauft wird (ansons­ten lie­ße sich idR der Wert nicht rea­li­sie­ren). Der Ver­kauf führt beim Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen zu einer Steu­er­pflicht, die den Zah­lungs­pflich­ti­gen unwei­ger­lich trifft. Die­se Steu­er­pflicht redu­ziert im Rah­men der Bewer­tung das Ver­mö­gen und somit auch die Zuge­winn- und Pflichtteilsansprüche. 

Die Erspar­nis des Zah­lungs­pflich­ti­gen durch die Berück­sich­ti­gung der laten­ten Ertrag­steu­ern kann durch­aus Grö­ßen­ord­nun­gen von 30–40% errei­chen, denn maß­geb­lich ist der indi­vi­du­el­le Steu­er­satz des Unter­neh­mers / Eigen­tü­mers am Stichtag. 

Für den Zah­lungs­pflich­ti­gen im Güter­rechts­streit beim Zuge­winn­aus­gleich oder den Erben im Pflicht­teils­streit lohnt sich eine Ermitt­lung der laten­ten Ertrag­steu­er­las­ten also in jedem Fall und kann den Zah­lungs­an­spruch erheb­lich reduzieren. 

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