Verpachtung für Freiflächen-PV — Typische Fragen bei der Vertragsgestaltung Teil 1

Für vie­le Land­wir­te und Eigen­tü­mer von unbe­bau­ten Flä­chen im Außen­be­reich stellt sich die Fra­ge der ren­di­te­stärks­ten Nut­zung des Grund­be­sit­zes. Mit einer Ver­pach­tung der Flä­chen an Land­wir­te las­sen sich häu­fig nur beschei­de­ne Pacht­erträ­ge von 300–800 € pro Jahr und Hekt­ar erzie­len. Ver­füh­re­risch erschei­nen im Ver­gleich hier­zu die Erlö­se von 3000–4000 € plus 6–10% Umsatz­be­tei­li­gung, die aus einer Ver­pach­tung für Frei­flä­chen-PV und Bat­te­rie­spei­cher erziel­bar sind. Die Chan­cen und Risi­ken sol­cher Pacht­ver­trä­ge aus recht­li­cher Sicht lesen Sie hier: 

Für vie­le land­wirt­schaft­li­che Betrie­be stellt sich die Fra­ge der Hof­nach­fol­ge und des Fort­be­stan­des des Betrie­bes in Zei­ten ste­tig stei­gen­der Kos­ten, schwie­ri­ger Markt­be­din­gun­gen und hohen Inves­ti­ti­ons­drucks, ins­be­son­de­re auf­grund erdrü­cken­der Büro­kra­tie. Unse­re Kanz­lei hat in den letz­ten Mona­ten zahl­rei­che Man­dan­ten bei der Prü­fung und Ver­trags­ge­stal­tung von Pacht­ver­trä­gen bera­ten, mit denen die Man­dan­ten teil­wei­se die gesam­ten land­wirt­schaft­li­chen Flä­chen ihres Betriebs ver­pach­ten, damit der Päch­ter dort Frei­flä­chen-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ggf. mit Bat­te­rie­spei­chern errich­ten und betrei­ben kann. Wer wür­de nicht ger­ne für die Ver­pach­tung von 15 ha Flä­che im Jahr 100.000 € oder noch mehr Pacht­erträ­ge risi­ko- und auf­wands­frei erwirtschaften? 

Vor­sicht ist jedoch stets gebo­ten. In unse­rer Rei­he zum The­ma lesen Sie Emp­feh­lun­gen zu den typi­schen Fal­len und Gefah­ren bei Abschluss von PV-Pacht­ver­trä­gen aus Sicht des Verpächters.

Ertrag und Laufzeit

Wie bei allen Ver­trags­ab­schlüs­sen lohnt sich zunächst die Ein­ho­lung meh­re­rer Ange­bo­te. Aus mei­ner Erfah­rung mit zahl­rei­chen ver­schie­de­nen Ver­trä­gen stel­le ich immer wie­der fest, dass die Kon­di­tio­nen sehr unter­schied­lich sind. Nor­ma­ler­wei­se ver­spricht der Päch­ter eine Min­dest­pacht in einem Bereich von 2.500 bis 4.000 € pro Jahr und Hekt­ar. Zusätz­lich erhält der Ver­päch­ter eine Umsatz­be­tei­li­gung an den Ein­spei­se­er­lö­sen iHv. 5–10 %. Die Lauf­zeit wird typi­scher­wei­se auf 20 Jah­re mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on für den Päch­ter über wei­te­re 5–10 Jah­re ange­setzt. Wenn die Ihnen ange­bo­te­nen Kon­di­tio­nen hier­von stark abwei­chen, soll­te dies Anlass für die Ein­ho­lung wei­te­rer Ange­bo­te sein. 

Der Ver­trags­part­ner

Typi­scher­wei­se tre­ten als Päch­ter Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auf, in der Regel GmbHs oder Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten ohne per­sön­lich haf­ten­de natür­li­che Per­son. Fast alle Pacht­ver­trä­ge ent­hal­ten Klau­seln, wonach der Päch­ter jeder­zeit sämt­li­che Ansprü­che aus dem Pacht­ver­trä­gen an Drit­te abtre­ten darf ohne dass der Ver­päch­ter sich hier­ge­gen nach­hal­tig weh­ren kann. Ihnen muss des­halb klar sein, dass Ihr Ver­trags­part­ner aus­ge­tauscht wer­den kann und dass Sie es nor­ma­ler­wei­se mit Gesell­schaf­ten zu tun haben, die wenig oder kein Eigen­ka­pi­tal haben. Tritt eine Stö­rung im Geschäfts­be­trieb des Päch­ters auf, so stellt sich bei feh­len­der Eigen­ka­pi­tal­de­cke sofort die Fra­ge, ob noch aus­rei­chend Mit­tel vor­han­den sind um Ihre Pacht zu bezah­len. Das­sel­be gilt bei poli­ti­schen Ände­run­gen im Umgang mit der Strom­ein­spei­sung. Es lohnt sich des­halb, anhand von Jah­res­ab­schluss und Geschäfts­ge­ba­ren Ihres Ver­trags­part­ners zu prü­fen, ob die­ser bereits am Markt eta­bliert ist und sei­ne bis­he­ri­gen Pro­jek­te selbst betreibt oder die Ver­trä­ge regel­mä­ßig weiterverkauft. 

Die Rück­bau­pflicht

Alle mir bekann­ten Ver­trä­ge ent­hal­ten die Ver­pflich­tung des Päch­ters, am Ende der Lauf­zeit die PV-Anla­gen und Bat­te­rie­spei­cher zurück­zu­bau­en. Die­se Pflicht wird erst nach Jahr­zehn­ten Pacht­lauf­zeit aktiv. Der Ver­päch­ter muss des­halb genau dar­auf ach­ten, dass im Pacht­ver­trag aus­rei­chend Vor­sor­ge dafür getrof­fen ist, dass der Päch­ter die­ser Rück­bau­pflicht auch tat­säch­lich nach­kommt. Nach­dem auf das Eigen­ka­pi­tal der Ver­trags­part­ner kein Ver­lass ist, muss eine hin­rei­chen­de Sicher­heit für die Erfül­lung der Rück­bau­pflicht gestellt sein. Ver­las­sen Sie sich nicht auf die Pflicht des Päch­ters gegen­über der Behör­de zum Rück­bau aus der Anla­gen­ge­neh­mi­gung. Die­se Pflicht kön­nen Sie nicht durch­set­zen. Es ist des­halb wich­tig, auf eine aus­rei­chen­de selbst­schuld­ne­ri­sche Bank­bürg­schaft oder eine ding­li­che Sicher­heit zu bestehen, ansons­ten ste­hen Sie mög­li­cher­wei­se in 20 Jah­ren mit einer Indus­trie­rui­ne sowie einer insol­ven­ten Päch­ter­ge­sell­schaft da und müs­sen den Rück­bau selbst finanzieren. 

Die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Betriebsnachfolge

Eine steu­er­li­che Beglei­tung der Ver­pach­tung ist in jedem Fall erfor­der­lich. Die PV-Ver­pach­tung kann erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Betriebs­nach­fol­ge haben. Der ver­pach­te­te Grund ver­liert ohne kor­rek­te Ver­trags­ge­stal­tung (AGRI-PV oder Betei­li­gungs­mo­dell) sei­ne schen­kungs­steu­er­li­che Ver­scho­nung. Auch nach der Hof­über­ga­be kann ein unüber­leg­ter Ver­trags­ab­schluss ohne ver­trag­li­che Vor­sor­ge inner­halb der Hal­te­frist zur schen­kungs­steu­er­li­chen Nach­ver­steue­rung füh­ren. Hier dro­hen häu­fig sechs­stel­li­ge Steu­er­schä­den auf­grund des hohen Werts der Flächen.