Nachdem sich der erste Teil dieser Serie mit den Grundfragen der Vermächtnisgestaltung beschäftigt, wird der zweite Teil Detailfragen behandeln.
Abzug von Verbindlichkeiten
Insbesondere bei Immobilienvermächtnissen stellt sich die Frage, ob der Vermächtnisnehmer die auf der Immobilie noch lastenden Restverbindlichkeiten mitübernehmen muss oder ob der Erbe diese aus dem Restnachlass zu bedienen hat. Finden Sie deshalb eine interessengerechte und praktisch umsetzbare Anordnung dazu, welche Verbindlichkeiten der Vermächtnisnehmer zu übernehmen hat und welche nicht. Wenn er keine Verbindlichkeiten zu übernehmen hat, aber auf der Immobilie noch eine Grundschuld oder Hypothek zur Absicherung der Bank eingetragen ist, so ist es empfehlenswert, eine Regelung dazu aufzunehmen, ob der Erbe dafür zu sorgen hat, dass die Grundschuld gelöscht wird. Wenn der Erbe dies zu übernehmen hat, sollte auch genug Restnachlass hierfür vorhanden sein.
Bedingte Vermächtnisse
Vermächtnisse können so gestaltet werden, dass der Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand nur dann erhält, falls ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt (aufschiebende Bedingung). Vermächtnisse können auch so gestaltet werden, dass das Vermächtnis (wieder) entfällt, wenn sich die Tatsachen später (wieder) ändern. Dies nennt sich auflösende Bedingung. Verwenden Sie derartige Gestaltungen nie unüberlegt, denn der nachträgliche Entfall oder die nachträgliche Entstehung von Ansprüchen haben in der Regel Rechtswirkungen auf andere Ansprüche wie Pflichtteilsansprüche. Zudem stellt sich bei derartigen Gestaltungen stets die Frage wie der Vermächtnisnehmer oder der durch den Wegfall des Vermächtnisses Begünstigte davon erfährt, dass der Umstand eingetreten oder nicht eingetreten ist.
Zweckvermächtnisse
Vermächtnisse können so gestaltet sein, dass kein bestimmter Gegenstand vermacht ist, sondern das Vermächtnis dazu dient, einen bestimmten Zweck zu erfüllen und z.B. der Erbe nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, wie er diesen Zweck verfolgt. Ein sehr häufig verfolgter Zweck ist die Erbschaftsteuereinsparung. Im Rahmen eines “Supervermächtnisses” wird dem Erben überlassen, welche Gegenstände er unter welchen Bedingungen an Vermächtnisnehmer weitergibt um deren Steuerfreibeträge und Steuerprogression nach dem Erblasser bestmöglich zu nutzen.
Ein ebenfalls häufig verfolgter Zweck ist z.B. aber auch die materielle Absicherung von hilfsbedürftigen, ggf. behinderten Familienmitgliedern, die aus sozialrechtlichen Gründen selbst kein Vermögen erwerben sollen.
Vor- und Nachvermächtnisse
Vermächtnisse können auch so ausgestaltet werden, dass zunächst der Vorvermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass erhält, er aber diesen Gegenstand bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Ablauf einer Zeitspanne an den Nachvermächtnisnehmer zu übertragen hat. Beliebt, wenngleich erbschaftsteuerlich nicht optimal sind Gestaltungen, die für die Weitergabe des Vermächtnisgegenstandes an den Tod des Vorvermächtnisnehmers anknüpfen.


