Vermächtnisse richtig gestalten, Teil 2

Nach­dem sich der ers­te Teil die­ser Serie mit den Grund­fra­gen der Ver­mächt­nis­ge­stal­tung beschäf­tigt, wird der zwei­te Teil Detail­fra­gen behandeln.

Abzug von Verbindlichkeiten

    Ins­be­son­de­re bei Immo­bi­li­en­ver­mächt­nis­sen stellt sich die Fra­ge, ob der Ver­mächt­nis­neh­mer die auf der Immo­bi­lie noch las­ten­den Rest­ver­bind­lich­kei­ten mit­über­neh­men muss oder ob der Erbe die­se aus dem Rest­nach­lass zu bedie­nen hat. Fin­den Sie des­halb eine inter­es­sen­ge­rech­te und prak­tisch umsetz­ba­re Anord­nung dazu, wel­che Ver­bind­lich­kei­ten der Ver­mächt­nis­neh­mer zu über­neh­men hat und wel­che nicht. Wenn er kei­ne Ver­bind­lich­kei­ten zu über­neh­men hat, aber auf der Immo­bi­lie noch eine Grund­schuld oder Hypo­thek zur Absi­che­rung der Bank ein­ge­tra­gen ist, so ist es emp­feh­lens­wert, eine Rege­lung dazu auf­zu­neh­men, ob der Erbe dafür zu sor­gen hat, dass die Grund­schuld gelöscht wird. Wenn der Erbe dies zu über­neh­men hat, soll­te auch genug Rest­nach­lass hier­für vor­han­den sein. 

    Beding­te Vermächtnisse

    Ver­mächt­nis­se kön­nen so gestal­tet wer­den, dass der Ver­mächt­nis­neh­mer den ver­mach­ten Gegen­stand nur dann erhält, falls ein bestimm­tes Ereig­nis ein­tritt oder nicht ein­tritt (auf­schie­ben­de Bedin­gung). Ver­mächt­nis­se kön­nen auch so gestal­tet wer­den, dass das Ver­mächt­nis (wie­der) ent­fällt, wenn sich die Tat­sa­chen spä­ter (wie­der) ändern. Dies nennt sich auf­lö­sen­de Bedin­gung. Ver­wen­den Sie der­ar­ti­ge Gestal­tun­gen nie unüber­legt, denn der nach­träg­li­che Ent­fall oder die nach­träg­li­che Ent­ste­hung von Ansprü­chen haben in der Regel Rechts­wir­kun­gen auf ande­re Ansprü­che wie Pflicht­teils­an­sprü­che. Zudem stellt sich bei der­ar­ti­gen Gestal­tun­gen stets die Fra­ge wie der Ver­mächt­nis­neh­mer oder der durch den Weg­fall des Ver­mächt­nis­ses Begüns­tig­te davon erfährt, dass der Umstand ein­ge­tre­ten oder nicht ein­ge­tre­ten ist. 

    Zweck­ver­mächt­nis­se

    Ver­mächt­nis­se kön­nen so gestal­tet sein, dass kein bestimm­ter Gegen­stand ver­macht ist, son­dern das Ver­mächt­nis dazu dient, einen bestimm­ten Zweck zu erfül­len und z.B. der Erbe nach frei­em Ermes­sen zu ent­schei­den hat, wie er die­sen Zweck ver­folgt. Ein sehr häu­fig ver­folg­ter Zweck ist die Erb­schaft­steu­er­ein­spa­rung. Im Rah­men eines “Super­ver­mächt­nis­ses” wird dem Erben über­las­sen, wel­che Gegen­stän­de er unter wel­chen Bedin­gun­gen an Ver­mächt­nis­neh­mer wei­ter­gibt um deren Steu­er­frei­be­trä­ge und Steu­er­pro­gres­si­on nach dem Erb­las­ser best­mög­lich zu nutzen. 

    Ein eben­falls häu­fig ver­folg­ter Zweck ist z.B. aber auch die mate­ri­el­le Absi­che­rung von hilfs­be­dürf­ti­gen, ggf. behin­der­ten Fami­li­en­mit­glie­dern, die aus sozi­al­recht­li­chen Grün­den selbst kein Ver­mö­gen erwer­ben sollen. 

    Vor- und Nachvermächtnisse

    Ver­mächt­nis­se kön­nen auch so aus­ge­stal­tet wer­den, dass zunächst der Vor­ver­mächt­nis­neh­mer den Ver­mächt­nis­ge­gen­stand aus dem Nach­lass erhält, er aber die­sen Gegen­stand bei Ein­tritt eines bestimm­ten Ereig­nis­ses oder Ablauf einer Zeit­span­ne an den Nach­ver­mächt­nis­neh­mer zu über­tra­gen hat. Beliebt, wenn­gleich erb­schaft­steu­er­lich nicht opti­mal sind Gestal­tun­gen, die für die Wei­ter­ga­be des Ver­mächt­nis­ge­gen­stan­des an den Tod des Vor­ver­mächt­nis­neh­mers anknüpfen.